Ab dem Ersatzjahr 2018
Wann?
Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet.
Wie lange?
Für Militärdienstuntaugliche und Schutzdienstuntaugliche
Beginn: Im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt, spätestens aber im 25. Altersjahr
Ende: Nach 11 Jahren
Für Militärdienstuntaugliche aber Schutzdiensttaugliche
Beginn: Im Jahr nach dem Bestehen der Grundausbildung des Schutzdienstes, spätestens aber im 25. Altersjahr
Ende: Nach 11 Jahren
Militärdienstpflichtige, die ihren Militärdienst nicht leisten
Beginn: Im Jahr, nach dem Bestehen der Rekrutenschule, spätestens aber im 25. Altersjahr
Ende: Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Militärdienstpflicht
Zivildienstpflichtige, die ihren Zivildienst nicht leisten
Beginn: Im Jahr, nachdem der Zulassungsentscheid zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, spätestens aber im 25. Altersjahr
Ende: Nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder am Ende der Zivildienstpflicht
Wie hoch?
Die Ersatzabgabe beträgt 3 % des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber CHF 400.00. Für ledige Ersatzpflichtige entspricht das taxpflichtige Einkommen grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer, wobei zusätzlich auch Auslandeinkünfte der Abgabe unterliegen.
Bei nicht vollständigem geleisteten Dienst?
- Militärdienst
Kann ein Militärdienst nicht vollständig geleistet werden, besteht die Ersatzpflicht. Wer mehr als die Hälfte des Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe. - Zivildienst
Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn ab dem Jahr nach der Zulassung zum Zivildienst nicht jährlich ein Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen geleistet wird. Wer weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe
Zeughaus
Zeughausstrasse 24052 Basel