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Rückerstattung

Voraussetzungen

  • Wer seine Gesamtdienstleistungspflicht (Militär- oder Zvildienst) erfüllt hat, hat Anspruch auf die Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgaben.
  • Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstrechtlichen Vorschriften beurteilt.
  • Ab dem Kalenderjahr 2021 besteht für Angehörige des Zivilschutzes (AdZS) Anspruch auf eine anteilmässige Rückererstattung, sofern dieser Anspruch gegeben ist.
  • Alle Rückerstattungen (ganz oder anteilmässig) erfolgen ausnahmslos mittels Überweisung auf das persönliche Bank- oder Postkonto in der Schweiz. Die Angabe der IBAN (Interantional Bank Account Number) ist auf dem Gesuch zwingend anzugeben!

Vorgehen

  • Die Rückerstattung erfolgt in der Regel auf Gesuch hin. Kann aber auch von Amteswegen angestossen werden.
  • Das Rückerstattungsgesuch ist schriftlich an die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons zu richten, welcher die Ersatzabgabe bezogen hat.
  • Sollten Sie im mehreren Kantonen Abgaben geleistet haben, reicht es, wenn Sie das Gesuch bei einem Kanton - unter Erwähnung der anderen Kantone - einreichen.
  • Sowohl für Angehörige der Armee (AdA) und des Zivilschutzes (AdZS) ist es zwingend dem Gesuch das Dienstbüchlein beizulegen. 
  • Für Angehörige des Zivildienstes muss das Dienstbüchlein nicht beigelegt werden, da die Anzahl der zuleisteten Diensttage verfügt worden ist.

Fristen

  • Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach der Entlassung aus der Wehrpflicht.

Wehrpflichtersatzverwaltung Basel-Stadt

Für dieses Thema zuständig

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