Antworten auf häufige Fragen der MFK
Hier finden Sie Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen in Zusammenhang mit der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.
Fahren lernen
Nein, er ist nicht verlängerbar.
Wenn Sie die Theorieprüfung ab dem 01.01.2021 absolviert worden haben, bleibt diese immer gültig. Es muss keine Theorieprüfung mehr absolvieren werden. Bei Absolvierung der Theorieprüfung vor dem 01.01.2021 muss diese bei einer erneuten Gesuchseinreichung erneut absolviert werden, da die Theorieprüfung altrechtlich bis 31.12.2020 nur zwei Jahre gültig war.
Sie ist notwendig für Personen, welche den Lernfahrausweis der Kategorien A/A35kW/A1 und B vor dem 20. Alterjahr erwerben. Die Lernphase dauert ein Jahr. Die Lernphase ist zwingend für alle Personen zwischen 17. und 20. Altersjahr. Sie muss jedoch nur ein Mal absolviert werden. Wer bereits eine einjährige Lernphase hatte, muss diese nicht wiederholen.
Der WAB-Kurs muss innerhalb des ersten Jahres nach der Führerprüfung absolviert werden. Wenn dies nicht erfolgt, kann bei einer polizeilichen Kontrolle eine Busse bis zu CHF 300.00 ausgesprochen werden und der defintive Führerausweis kann nicht ausgestellt werden. Um den definitiven Führerausweis zu erhalten, müssen Sie den WAB-Kurs absolvieren. Eine entsprechende Tagesbewilligung zur Absolvierung des WAB-Kurses können Sie bei der MFK einverlangen (Kosten: Fr. 30.-).
Die Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung oder Kontrollfahrten) finden bei der Motorfahrzeugprüfstation (MFP) in Münchenstein statt.
Nein, das Gesuch kann vorerst noch nicht online eingereicht werden.
Sollte es sich um das erste Gesuch handeln (erstes Gesuch um einen Lernfahrausweis oder Umtausch ausländischer Führerausweis) muss dieses persönlich bei uns am Schalter im 2. Stock eingereicht werden. Bei einem 2. Gesuch sind die Unterlagen postalisch an uns zu senden.
Dies ist abhängig vom Alter Ihres Fotos. Wenn das Foto älter als ein Jahr ist, ist ein aktuelles, farbiges Passfoto einzureichen.
Die MFP bietet die Prüfungen in den Landessprachen Deutsch, Italienisch und Französisch an.
Sollten Sie die Prüfung in englischer Sprache absolvieren wollen, kann bei uns ein Gesuch um Ablegen der Führerprüfung in einem anderen Kanton eingereicht werden. Die Kantone Solothurn und Zürich bieten die Prüfungen zusätzlich in Englisch an.
Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis Kat. B und diesen nicht mehr auf Probe besitzt. Dies unter der Voraussetzung, dass Sie über einen gültigen Lernfahrausweis verfügen.
Dies ist nicht empfehlenswert. Dies kann zu Problemen führen, falls man in eine polizeiliche Kontrolle kommen sollte. Auch aus versicherungsrechtlichen Gründen ist dies nicht empfohlen.
Nein, das Fahrzeug muss Schweizer Kennzeichen haben und vom Ausland her in die Schweiz eingelöst werden.
Führerzulassung
In gewissen Ländern, wie z.B. den USA ist ein internationaler Führerschein nebst dem Schweizer Führerausweis empfehlenswert. Am besten fragen Sie direkt beim Autovermieter nach, ob ein internationaler Führerschein benötigt wird. Sie können den internationalen Führerschein über unseren e-Schalter anfordern.
Wer in einem Nicht-EU- und EFTA-Staat ein Motorfahrzeug lenken will, braucht gegebenenfalls einen Internationalen Führerschein. Informieren Sie sich über die Bestimmungen des jeweiligen Landes und bestellen Sie rechtzeitig.
Der ausländische Führerausweis kann während einem Jahr nach der 1. Einreise in die Schweiz benutzt werden. Nach Ablauf dieser Frist darf der ausländische Führerausweis in der Schweiz nicht mehr verwendet werden. Wir empfehlen Ihnen daher, im Verlauf des ersten Jahres den Umtausch zu beantragen.
Ein Umtausch ist auch nach einem Jahr möglich. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie nach Ablauf des einen Jahres keine Lenkerbewilligung erhalten und somit warten müssen, bis Ihnen der Schweizer Führerausweis postalisch zugeschickt wird. Sofern Sie bereits fünf Jahre in der Schweiz wohnhaft sind und Ihren ausländischen Führerauweis umtauschen möchten, sind nebst den Gesuchformular inkl. Sehtest, ausländischem Führerausweis, Aufenthaltstitel und eventueller Übersetzung auch noch ein Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister des entsprechenden Landes notwendig.
Nein, das Gesuch kann vorerst noch nicht online eingereicht werden.
Sollte es sich um das erste Gesuch handeln (erstes Gesuch um einen Lernfahrausweis oder Umtausch ausländischer Führerausweis) muss dieses persönlich bei uns am Schalter im 2. Stock eingereicht werden. Bei einem 2. Gesuch sind die Unterlagen postalisch an uns zu senden.
Aufgrund der Gesetzesanpassung wurden die Zeitpunkte der Aufgebote gesetzlich vorgeschrieben. Um eine Vereinfachung Wir versenden die ärztlichen Aufgebote einheitlich, damit Sie genügend Zeit haben, die Untersuchung vor dem Erreichen des 75. Geburtstages zu absolvieren. werden Die ärztlichen Einladungen werden vor dem 75. Geburtstag versendet, damit Sie genügend Zes reicht die ärztliche Untersuchung im 75. Altersjahr zu absolvieren.
Ein Umtausch des Papierführerausweises ist bis auf weiteres möglich.
Seit 1. November 2024 ist der blaue Papier-Führerausweis in der ganzen Schweiz nicht mehr gültig und werden im Ausland nicht mehr anerkannt. Darum empfehlen wir, den Umtausch so rasch wie möglich vorzunehmen, um Probleme bei einer Polizeikontrolle zu vermeiden. Während der Bearbeitungszeit können Sie problemlos in der Schweiz Auto fahren, bei Fahrten ins Ausland sollten sie eine Produktionszeit von 10 - 20 Arbeitstage (Richtwert) einplanen.
Taxi
Um eine Bewilligung zu erhalten, beziehen Sie das Gesuchsformular für die jeweilige Bewilligung und reichen dieses ausgefüllt mit den erforderlichen Beilagen postalisch bei uns ein. Wir werden Ihr Gesuch prüfen und uns wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Ihr Gesuch wird in der Regel nach Eingangsdatum innert Monatsfrist bearbeitet. Es kann je nach Auslastung jedoch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten Sie um Verständnis.
Für die Einreichung Ihres Gesuchs müssen Sie keinen Termin vereinbaren. Sie können die Unterlagen per Post einreichen.
Nein. Die Prüfungsmodalitäten, unter anderem die Aushändigung der Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, werden von der ASTAG ausgehändigt. Diese wird sich mit Ihnen diesbezüglich in Verbindung setzen.
Die Gebühren für die Gesuchseinreichung betragen für die Taxibetriebsbewilligung und Taxieinsatzzentralenbewilligung jeweils Fr. 200.- und für die Taxifahrbewilligung Fr. 100.-. Sie erhalten von uns eine Rechnung.
Die Prüfung für die kantonale Taxifahrbewilligung (Theorie und Praxis) beläuft sich aktuell auf Fr. 550.-. Die Prüfungsgebühren werden von der ASTAG erhoben.
Ja, Sie können auch mit einem ausserkantonal eingelösten Fahrzeug in Basel-Stadt eine Taxibetriebsbewilligung erhalten. Massgebend ist der Geschäftssitz, dieser muss sich in der Schweiz befinden.
Füllen Sie das Gesuchsformular «Verlängerung der kantonalen Taxibetriebsbewilligung» aus und reichen uns dieses mit den erforderlichen Beilagen postalisch ein. Nach Prüfung wird Ihnen die neue Taxibetriebsbewilligung per Post zugestellt.
Bitte beachten Sie, dass Sie die neue Bewilligung erst kurz vor Ablaufdatum der alten Bewilligung erhalten werden.
Eine Taxibetriebsbewilligung ist persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar. Die zuständige Behörde kann einer Bewilligungsübertragung ausnahmsweise zustimmen, namentlich, wenn der Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale von einer nahe verwandten Person weitergeführt werden soll oder wenn sich lediglich die Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ändert.
Auf unserer Webseite finden Sie die jeweiligen Verlustformulare, welche Sie bitte ausgefüllt an uns per Post senden.
Bitte beachten Sie, dass wir bei Verlust der Taxifahrbewilligung zusätzlich ein aktuelles farbiges Passfoto benötigen, welches Sie und bitte zusammen mit dem Verlustformular zustellen.
Kontakt
Für schriftliche Anfragen verwenden Sie bitte nachstehendes Kontaktformular.
Die Antwort auf Ihre Frage nicht gefunden? Das Team der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt steht Ihnen auch persönlich oder telefonisch zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Schalter- und Telefonöffnungszeiten. Wenn Sie persönlich vorbeikommen, planen Sie bitte eine längere Wartezeit ein. Ausserhalb unserer Öffnungszeiten können Sie uns auch ein Couvert mit den erforderlichen Unterlagen in den Briefkasten werfen.
Verkehrszulassungen
Öffnungszeiten
Telefonöffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 09:00 Uhr - 11:00 Uhr und Montag, Mittwoch und Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Schalteröffnungszeiten:
Montag und Mittwoch 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag und Freitag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr und Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr