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Kosten

Art. 44 JStPO Verfahrenskosten

  1. Die Verfahrenskosten werden vorerst von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde.

  2. Im Übrigen gelten die Artikel 422–428 StPO sinngemäss.

  3. Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der oder des beschuldigten Jugendlichen erfüllt (Art. 426 StPO), so können ihre oder seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden.

Art. 45 JStPO Vollzugskosten

  1. Als Vollzugskosten gelten:

    die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen;

    die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Beobachtung oder vorsorglichen Unterbringung.

  2. Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den Wohnsitz hatte, trägt sämtliche Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs.

  3. Der Urteilskanton trägt:

    sämtliche Vollzugskosten für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben;

    die Kosten des Strafvollzugs.

  4. Vertragliche Regelungen der Kantone über die Kostenverteilung bleiben vorbehalten.

  5. Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung.

  6. Verfügt die oder der Jugendliche über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann sie oder er zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet werden.

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