Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Wildtiere

Wildtiere brauchen eine besondere Pflege. Personen, die privat oder gewerblich Wildtiere halten, benötigen je nach Art eine Bewilligung. Ist die Unterkunft tiergerecht? Entspricht die Grösse des Geheges den Bedürfnissen des Tieres? Bekommt das Tier ein geeignetes Futter?

Was gilt als Wildtier?

Wahrscheinlich denken die Meisten beim Begriff Wildtiere an Tiere, die in der Natur leben, zum Beispiel Hirsche oder Rehe. Der Tierschutz sieht dies jedoch breiter: Ein Wildtier ist ein Tier, das kein Haustier ist. 

Die Tierschutzgesetzgebung unterscheidet zwischen privatem und gewerbsmässigem Halten von Wildtieren. Ein öffentlicher Zoo gilt als gewerbsmässige Tierhaltung. 

Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

  • Zirkusse
  • Durchfahrparks, Wildparks und Kleinzoos
  • Schauaquarien und -terrarien
  • Tierschauen mit festem Standort

Die meisten Wildtiere werden in privaten Haushalten gepflegt. Es gibt Arten, für die es eine Bewilligung und eine Ausbildung der Halteperson braucht. Das kantonale Veterinäramt ist die Stelle, welche die Bewilligungen erteilt. 

Bewilligungspflichtige Arten

Für folgende Tierarten benötigen Sie eine Bewilligung des Veterinäramtes Basel-Stadt:

  • Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser
  • Beutelsäuger
  • Schnabeltier, Schnabeligel, Gürteltiere, Ameisenbären, Stachelschweine, Faultiere, Schuppentiere
  • Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel, Grosspapageien (Aras und Kakadus), Greife, Sekretär, Nachtschwalben, Seeschwalben, Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel, Tropikvögel, Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel, Grosstrappen, Segler
  • Fische, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung, Haie und Rochen
  • Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.); Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusiae); grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis); grosse Schienenschildkröten (Podocnemis expansa); grosse asiatische Flussschildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Mitchells Waran (Varanus mitchelli), Rostkopfwaran (Varanus semiremex); Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons (Chamaeleonidae); Segelechsen (Hydrosaurus spp.); Flugdrachen (Draco spp), Dornteufel (Moloch horridus); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor);
  • Goliathfrosch, Riesensalamander
  • Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen ((Link oder Merkblatt einfügen)).

Das Gesuch müssen Sie vor dem Erwerb der Tiere beim kantonalen Veterinäramt einreichen. Dieses prüft, ob Sie die Vorgaben der Tierschutzverordnung für diese Tierart erfüllen. Es kontrolliert, ob die Halteperson über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Sind alle rechtlichen Bedingungen gegeben, erstellt das Veterinäramt die Bewilligung. Sie gilt für maximal 2 Jahre.

Ausbildung

Das Tierschutzgesetz fordert, dass Haltepersonen eine Ausbildung für die Pflege ihres Wildtieres absolvieren. Eine Übersicht und zusätzliche Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Bundesamt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit.

Gefährliche Tiere

Wer Tiere halten möchte, die für Menschen eine Gefahr darstellen, benötigt eine Bewilligung. Das Gesuch müssen Sie vor dem Erwerb der Tiere beim kantonalen Veterinäramt einreichen. Nach Erhalt des Gesuchs überprüft die Kantonspolizei Basel-Stadt die Infrastruktur vor Ort. Wenn die Halteperson alle rechtlichen Auflagen erfüllt, erstellt das Veterinäramt die Bewilligung. Sie gilt für maximal 2 Jahre.

Für diese gefährlichen Tierarten und Tiergruppen benötigt man eine Bewilligung:

  • Grosskatzen, Bären, Wölfe, Affen
  • Panzerechsen, Krustenechsen, Warane, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen länger als 3 Meter werden ( ausgenommen Abgottschlange Boa constrictor)
  • Skorpione, Spinnen (zum Beispiel Vogelspinnen)
  • Steinfisch, Rotfeuerfisch, Skorpionfisch, Stachelrochen, Piranha, die an öffentlich zugänglichen Orten gehalten werden.

Kontakt

Kantonales Veterinäramt

Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Schlachthofstrasse 55
4056 Basel

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Inhalt aktualisiert