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Instanzenzug

Rechtsmittel


Art. 38 JStPO Legimitation

  1. Zum Ergreifen von Rechtsmitteln sind legitimiert:

    die oder der urteilsfähige Jugendliche; und

    die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts.

  2. Das Recht zur Berufung steht jener Behörde zu, die vor dem Jugendgericht die Anklage vertreten hat.

  3. Im Übrigen ist Artikel 382 StPO anwendbar.

Art. 39 JStPO Beschwerde

  1. Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO.

  2. Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:

    die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;

    die Anordnung der Beobachtung;

    den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;

    die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

    andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.

  3. Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 40 JStPO Berufung

  1. Die Berufungsinstanz entscheidet über:

    Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;

    die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.

  2. Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.

Art. 41 JStPO Revision

Über Revisionsgesuche entscheidet das Jugendgericht.


Rechtsmittel im Vollzugsverfahren

§ 20 JStVG Beschwerde

Die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung können analog zum Verfahren gemäss Art. 393 ff. StPO folgende Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht anfechten:

  • die Änderung oder die Nichtänderung der Schutzmassnahme;
  • die Versetzung in eine andere Einrichtung;
  • die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Entlassung;
  • die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme;
  • die Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000.00;
  • die Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1;
  • die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft;
  • vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme;
  • die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2;
  • die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16;
  • die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4.

Über Beschwerden nach Abs. 1 lit. e bis k kann ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht entscheiden.

Wurde die Verfügung durch das Jugendgericht oder durch ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums getroffen, ist die Beschwerde im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c EG JStPO an das Appellationsgericht zu richten.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, falls dies nicht durch die Beschwerdeinstanz ausdrücklich angeordnet wird.

Entscheide über Beschwerden im Vollzug sind endgültig.

§ 21 JStVG Berufung

Gegen die Änderung einer ambulanten Schutzmassnahme in eine stationäre Unterbringung oder von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung können die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung Berufung einlegen.

Die Vollzugsbehörde kann gegen Entscheide des Jugendgerichts im Vollzugsverfahren Berufung einlegen.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 398 ff. StPO.

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