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Verfahren

Der Ablauf des Verfahrens vor dem Jugendgericht ist in der Jugendstrafprozessordnung in den Artikeln 34 – 37 geregelt. Direkt zur Anwendung kommen in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 StPO auch die Bestimmungen der Strafprozessordnung, falls sich keine Regelungen in der Jugendstrafprozessordnung finden.

Nichtöffentlichkeit

  1. Das Strafverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand des Verfahrens informieren.
  2. Das Jugendgericht und die Berufungsinstanz können eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn:

    die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung dies verlangt oder das öffentliche Interesse es gebietet; und

    dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.


Verteidigung

Art. 23 JStPO Wahlverteidigung

Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die gesetzliche Vertretung können eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung betrauen.

Art. 24 JStPO Notwendige Verteidigung

Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:

  • ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
  • sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
  • die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
  • sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
  • die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.

Art. 25 JStPO Amtliche Verteidigung

  1. Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:

    die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt;

    der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; oder

    die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.

  2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Artikel 135 StPO. Zur Rückerstattung im Sinne von Artikel 135 Abs. 4 StPO können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden.

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