Zuständigkeit
Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach
- der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugenstrafprozessordnung, JStPO)
- der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
- des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 13. Oktober 2010 (EG JStPO)
- des kantonalen Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010
Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für welche die Jugendanwaltschaft
- eine Unterbringung
- eine Busse von mehr als CHF 1'000.00
- einen Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten
beantragt.
Ferner beurteilt das Jugendgericht
- Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle
- Verschärfungen von Schutzmassnahmen, wenn die bestehende Massnahme in eine Unterbringung oder von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung geändert werden soll
und ist
- Beschwerdeinstanz gegen Vollzugsverfügungen der Jugendanwaltschaft (§ 20 a – d JStVG)
Das Jugendgericht tagt jeweils als Dreiergericht.
Ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums ist
- Beschwerdeinstanz gegen Vollzugsverfügungen der Jugendanwaltschaft (§ 20 e – k JStVG)
- als Mitglied des Zwangsmassnahmengerichts zuständig über die Verlängerung der Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 27 Abs. 3 StPO), für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation im Rahmen der Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 273 StPO) und für die Genehmigung einer Entsiegelung (Art. 248 Abs. 3 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO)
- zuständig für die Anordnung von dem Jugendgericht vorbehaltenen Entscheidungen (§ 13 Abs. 1 EG JStPO)
- zuständig für die Beurteilung von Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle wegen Übertretungen (§ 13 Abs. 2 EG StPO)
Jugendgericht Basel-Stadt
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Bäumleingasse 1
4051 Basel