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Zuständigkeit

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach

  • der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugenstrafprozessordnung, JStPO)
  • der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
  • des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 13. Oktober 2010 (EG JStPO)
  • des kantonalen Gesetzes über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010

Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für welche die Jugendanwaltschaft

  • eine Unterbringung
  • eine Busse von mehr als CHF 1'000.00
  • einen Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten

beantragt.

Ferner beurteilt das Jugendgericht

  • Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle
  • Verschärfungen von Schutzmassnahmen, wenn die bestehende Massnahme in eine Unterbringung oder von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung geändert werden soll

und ist

  • Beschwerdeinstanz gegen Vollzugsverfügungen der Jugendanwaltschaft (§ 20 a – d JStVG)

Das Jugendgericht tagt jeweils als Dreiergericht.

Ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums ist

  • Beschwerdeinstanz gegen Vollzugsverfügungen der Jugendanwaltschaft (§ 20 e – k JStVG)
  • als Mitglied des Zwangsmassnahmengerichts zuständig über die Verlängerung der Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 27 Abs. 3 StPO), für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation im Rahmen der Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 273 StPO) und für die Genehmigung einer Entsiegelung (Art. 248 Abs. 3 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO)
  • zuständig für die Anordnung von dem Jugendgericht vorbehaltenen Entscheidungen (§ 13 Abs. 1 EG JStPO)
  • zuständig für die Beurteilung von Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle wegen Übertretungen (§ 13 Abs. 2 EG StPO)

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