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Gerichtsvolontariate

Die Gerichte des Kantons Basel-Stadt bieten interessierten Juristinnen und Juristen die Möglichkeit, ein Volontariat zu absolvieren.

Die Zulassung als Volontärin oder Volontär setzt voraus:

  • BLaw-Diplom einer schweizerischen Universität (juristisches Vollstudium) resp. lic. iur.;
  • Handlungsfähigkeit;
  • einen guten Leumund (Strafregisterauszug);
  • beim Appellationsgericht das Mindestprädikat «cum laude» beim Bachelorexamen.

Die Volontariate dauern beim Zivilgericht und beim Strafgericht 4 Monate, beim Appellationsgericht und beim Sozialversicherungsgericht 3 Monate. 

Es kann pro Person nur ein Gerichtsvolontariat im Kanton Basel-Stadt absolviert werden. Zwei Gerichtsvolontariate sind einzig dann möglich, wenn eines davon am Sozialversicherungsgericht absolviert wird.

Zulassungsgesuche sind schriftlich, unter Beilage eines Lebenslaufes, der Prüfungsbescheinigungen und allfälliger Arbeitsbescheinigungen dem Gericht einzureichen, bei dem das Volontariat absolviert werden soll. Aufgrund der Zulassungsbeschränkung auf nur ein Volontariat pro Person sind Mehrfachbewerbungen unzulässig (Ausnahme: Sozialversicherungsgericht). Der Entscheid für das persönliche Wunschgericht ist vor der Bewerbung zu fällen.

Die Gerichte führen eine gemeinsame Warteliste für die Gerichtsvolontariate, in der die Zulassungsgesuche aller Gerichte vermerkt werden. Bei kurzfristigem Ausfall einer Volontärin oder eines Volontärs kann das betroffene Gericht für die Suche nach Ersatz auf alle Zulassungsgesuche zugreifen und den Gesuchstellenden – unabhängig vom ursprünglich gewünschten Gericht – ein Volontariat anbieten.

Die sich auf der Warteliste befindenden Personen sind verantwortlich für die Aktualisierung ihrer angegebenen Kontaktdaten. Wer über die angegebene Mail-Adresse nicht mehr erreicht werden kann, wird von der Warteliste gestrichen. Von der Angabe der Mail-Adresse «stud.unibas.ch» wird daher abgeraten, da diese nach Studienabschluss deaktiviert wird.

Die sich auf der Warteliste befindenden Personen haben dem entsprechenden Gericht auf Anfrage hin jährlich über ihr weiterhin bestehendes Interesse Auskunft zu erteilen. Andernfalls werden sie von der Liste gestrichen.

Zusätzliche Informationen entnehmen Sie bitte den Richtlinien des Gerichtsrats betreffend Gerichtsvolontariate und den Links zu den einzelnen Gerichten.

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