Magnetfischen
Grundsätzlich ist das Magnetfischen im Kanton Basel-Stadt nicht verboten. Es gilt aber einige Rahmenbedingungen zu beachten, damit ein gesetzeskonformes Nebeneinander auf dem Rhein möglich ist.
Merkblatt Magnetfischen
Ist Magnetfischen in Basel erlaubt? |
Grundsätzlich ist das Magnetfischen im Kanton Basel-Stadt nicht verboten. Es gilt aber einige Rahmenbedingungen zu beachten, damit ein gesetzeskonformes Nebeneinander auf dem Rhein möglich ist. Der Rhein wird durch Schwimmerinnen und Schwimmer, Wassersportlerinnen und Wassersportler und die Schifffahrt stark genutzt. Daher ist es unerlässlich, dass die Nutzerinnen und Nutzer sich gegenseitig respektieren und Verständnis aufbringen. |
Was gilt bezüglich den gefundenen Gegenständen? |
Der Rhein im Kanton Basel-Stadt gilt als sogenannte Allmend. Er ist somit für alle zugänglich und mit einem öffentlichen Platz vergleichbar. Gegenstände, welche auf öffentlichem Gelände gefunden werden, auch wenn sie sich unter Wasser befinden, gelten daher als Fundgegenstände. Wenn beim Magnetfischen eine verlorene Sache geborgen wird, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, sofern erkennbar, zu benachrichtigen. Ist keine Eigentümerschaft erkennbar und übersteigt der Wert der Fundsache offensichtlich den Betrag von 10 Franken, so muss der Fund bei der Polizei bzw. dem dafür zuständigen kantonalen Fundbüro angezeigt werden (Art. 720 ZGB). Für die Nichtanzeige sieht das Strafgesetz eine Bestrafung mit Busse vor (Art. 332 StGB). Bei einem Wert von unter 10 Franken entfällt die Anzeigepflicht. Werden Gegenstände gefunden, die möglicherweise im Zusammenhang mit einem Delikt stehen, sind sie zwingend der Polizei zu übergeben. Dies können beispielsweise Waffen, Deliktsgut oder sonstige Gegenstände sein. Für Schätze und Wissenschaftliche Gegenstände gelten spezielle Vorschriften (723 f. ZGB). Wer sich eine gefundene Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird gemäss Art. 137 StGB bestraft. |
Habe ich Anspruch auf einen Finderlohn? |
Wird eine Sache an den Eigentümer zurückgegeben, hat man gemäss Art. 722 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Ersatz aller Auslagen und auf einen angemessenen Finderlohn. Was angemessen bedeutet, wird aber weder vom Gesetz, noch durch bestehende Gerichtsentscheide festgelegt. Als Richtwert gelten 10%, wobei sich die Höhe des Finderlohns vermindert, je wertvoller eine Fundsache ist. |
Was gilt es ferner zu beachten? |
Zu beachten gilt es weiter, dass Littering mit einer Ordnungsbusse (Ziff. 12.3. Anhang 1 des KOBV) bestraft wird. Gefundene Gegenstände dürfen nicht liegengelassen werden, sondern müssen, sofern sie nicht der Polizei oder dem Fundbüro abgegeben werden, korrekt entsorgt werden. Neben dem Umgang mit Fundgegenständen weisen wir noch auf das Verhalten gegenüber anderen Rheinnutzenden hin. Beim Aufenthalt am Ufer gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht und der respektvolle Umgang mit anderen Nutzenden. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf eine mögliche Gefährdung anderer Nutzenden zu richten. Das Magnetfischen von einem Schiff aus oder ab Brücken ist deshalb zu unterlassen. Es gelten die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen für den Betrieb eines Bootes und dem Verhalten der Schiffsführer und der Passagiere. Vom Aufenthalt des Bootes im Schwimmbereich ist aufgrund der Gefährdung der Schwimmenden abzusehen. Auch vom Benutzen der Schifffahrtsrinne wird dringend abgeraten. Die Grossschifffahrt hat in jedem Fall das Vortrittsrecht und darf nicht behindert werden. Ebenso ist das Magnetfischen im Bereich der Fähren zu vermeiden. Das Betreten der Steganlagen zum Zweck des Magnetfischens ist unzulässig und wird mit Busse bestraft (Ziff. 04.2. Anhang 1 des KOBV). |