Namenserklärung
Sie möchten nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft nicht mehr den gemeinsamen Familiennamen tragen? Durch eine Namenserklärung erhalten Sie wieder Ihren Ledignamen.
Namenserklärung nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft
Die Auflösung einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft durch Gerichtsurteil oder Tod hat keine Auswirkung auf den gemeinsamen Familiennamen. Auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der Auflösung nicht berührt.
Wer durch Ehe/Partnerschaft seinen Namen geändert hat, kann jedoch nach deren Auflösung eine Namenserklärung abgeben. Mit der Namenserklärung bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie wieder den Ledignamen führen möchten.
Eine Namenserklärung nimmt in der Schweiz jedes Zivilstandsamt entgegen (nicht nur am Wohn- oder Heimatort). Im Ausland ist die schweizerische Vertretung zuständig.
Ein Familienname, der in einer früheren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft getragen wurde, kann nicht durch eine Namenserklärung wieder angenommen werden. Hierfür ist eine ordentliche Namensänderung bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Vorgehen Namenserklärung
Nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder durch Tod geben Sie beim Zivilstandsamt die Namenserklärung ab. Hierfür müssen Sie im Zivilstandsamt persönlich erscheinen. Vereinbaren Sie vorgängig einen Termin dafür. Im Kanton Basel-Stadt unter erklaerung@jsd.bs.ch oder Tel. +41 61 267 95 90.
Zum Termin bringen Sie folgende Unterlagen mit:
Schweizer Bürgerinnen und Bürger
- Pass oder Identitätskarte
- Neu ausgestellte Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als acht Wochen), sofern nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft
Ausländische Staatsangehörige
Je nach Heimatstaat und Zivilstand sind bei ausländischen Personen unterschiedliche Dokumente erforderlich. Fragen Sie rechtzeitig beim Zivilstandsamt nach.
E-Mail: erklaerung@jsd.bs.ch
Namenserklärung bei Eheschliessung vor 2013
Bei einer Eheschliessung vor dem 1. Januar 2013 können Sie auch in der bestehenden Ehe eine Namenserklärung abgeben. Es sind dieselben Unterlagen erforderlich (ausser Gerichtsurteil oder Todesurkunde).
Gebühren
Für die Entgegennahme der Namenserklärung erhebt das Zivilstandsamt eine Grundgebühr von 75 Franken. Je nach Aufwand können weitere Gebühren anfallen.
Hinweis
Ordentliche Namensänderung
Im Gegensatz zur Namenserklärung (nach einer Scheidung) ist für Gesuche zur ordentlichen Namensänderung das Bevölkerungsamt zuständig.
Liegen achtenswerte Gründe vor, kann eine Person die Änderung ihres Vornamens oder Nachnamens beantragen. Über das Gesuch entscheidet die Regierung des Wohnsitzkantons.