Breadcrumb-Navigation

Ordentliche Einbürgerung

Hier erfahren Sie alles Nötige zur ordentlichen Einbürgerung, wenn Sie in Basel, Riehen oder Bettingen wohnen.

Welche Voraussetzungen muss ich für die Einbürgerung erfüllen?

Um das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, müssen Sie bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllen. Dazu gehören die Wohnsitzfrist und der Aufenthaltsstatus, eine erfolgreiche Integration und ausreichende Deutschkenntnisse. Auf dieser Seite erfahren Sie, was das genau bedeutet.

Wollen Sie prüfen, ob Sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können? Die wichtigsten Voraussetzungen werden abgefragt, wenn Sie auf den Button klicken.


Wohnsitzfrist und Aufenthaltsstatus

Folgende Bedingungen gelten:

  • Zehn Jahre tatsächlicher Wohnsitz in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs
  • Zwei Jahre Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde innerhalb des Kantons Basel-Stadt (unmittelbar vor der Anmeldung)
  • Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C)

Die Aufenthaltszeit in der Schweiz wird von acht Jahren bis zur Volljährigkeit doppelt gerechnet bei einem Mindestaufenthalt von sechs Jahren.

Die Zeit mit den Aufenthaltsausweisen L-Bewilligung, N-Bewilligung, G-Bewilligung und S-Bewilligung wird nicht an die Wohnsitzdauer angerechnet. Die Aufenthaltsdauer mit einer F-Bewilligung wird nur die Hälfte des Aufenthalts angerechnet.


Was ist eine erfolgreiche Integration?

Eine erfolgreiche Integration für eine Einbürgerung ist erfüllt, wenn Sie:

  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen;
  • in den letzten drei Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben oder sämtliche bezogene Sozialhilfe vollständig zurückbezahlt haben. Die Bestätigung können Sie per E-Mail bei der Sozialhilfe einholen: sozialhilfe.service-center@bs.ch
  • keine unbezahlten Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnen;
  • in den letzten fünf Jahren keine Steuerausstände aufweisen;
  • keine laufenden Strafverfahren oder Einträge im Strafregister aufweisen;
  • die Werte der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung respektieren;
  • mit den allgemeinen Lebensgewohnheiten und wichtigen öffentlichen Institutionen vertraut sind;
  • Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen;
  • am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen.

Gut zu wissen

  • Personen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen, müssen ihre Teilnahme am Wirtschaftsleben nachweisen, indem sie ihr Einkommen oder ihr Vermögen belegen.
  • Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen gelten nicht als Sozialhilfebezug.
  • Ratenzahlungen von Steuergeldern werden als Steuerausstände verstanden. Offene Steuerrechnungen müssen vor der Anmeldung zur Einbürgerung komplett beglichen sein.

Diese Voraussetzungen werden im laufenden Einbürgerungsverfahren in regelmässigen Abständen überprüft.


Erforderliche Sprachkenntnisse

Für die Einbürgerung sind Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf den Kompetenzstufen

  • B1 (mündlich)
  • A2 (schriftlich)

des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen.

Zulässige Nachweise für Personen, die nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, sind dem Einbürgerungsgesuch zwingend beizulegen. Folgende Nachweise werden akzeptiert: 

  • Bestätigung über mindestens fünf Jahre obligatorischen Schulbesuch in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum, zum Beispiel durch Schulzeugnisse;
  • Bestätigung über Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum;
  • Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung auf Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum;
  • Sprachdiplom oder Zertifikat, das die oben erwähnten Sprachniveaus bescheinigt.  Zulässig sind die Nachweise der Anbieter telc, Goetheinstitut, ÖSD oder fide. Neben weiteren Sprachschulen (PDF) bietet auch die Bürgergemeinde der Stadt Basel den fide-Sprachnachweis an.
  • Eine Kursbestätigung ist kein Zertifikat und wird nicht als Sprachnachweis anerkannt.
  • Weiterbildungsdiplome wie CAS / DAS / MAS werden nicht als Sprachnachweise anerkannt.

Für dieses Thema zuständig

Inhalt aktualisiert