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Gefährdungsmeldungen bei Suchtverhalten

Der Konsum von Suchtmitteln sowie Verhaltenssüchte können dazu führen, dass eine Person sich selbst oder andere in Gefahr bringt. Die Abteilung Sucht nimmt in diesen Fällen Gefährdungsmeldungen entgegen und prüft, ob die Person Unterstützung braucht. Privatpersonen oder Fachpersonen können Gefährdungsmeldungen einreichen.

Meldung einer gefährdeten Person

Wenn jemand durch den Konsum von Suchtmitteln sich selbst oder andere in Gefahr bringt, beobachten dies häufig Privatpersonen oder Fachpersonen. Sie können eine Meldung bei der Abteilung Sucht einreichen, wenn sich Erwachsene oder Jugendliche gefährden. Im Falle von Erwachsenen kann jede Person eine Meldung machen. Bei minderjährigen Personen ist eine Meldung an die Abteilung Sucht nur durch Fachpersonen möglich. Alle anderen Personen können eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätigen.

Wir helfen weiter

Im Vorfeld können Sie sich gerne über die Vorgehensweise bei einer Gefährdungsmeldung telefonisch bei uns informieren. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

Meldungen von Erwachsenen

Jede Person kann sich an die Abteilung Sucht wenden, wenn sich ihres Erachtens eine erwachsene Person selbst oder andere aufgrund einer Suchterkrankung gefährdet und möglicherweise behördliche Hilfe benötigt.  Dazu gehört neben dem Konsum von Substanzen auch eine Verhaltenssucht (zum Beispiel Glücksspielsucht, Internetsucht, Kaufsucht).

Die Abteilung Sucht ist im Rahmen des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes mit der Abklärung solcher Meldungen beauftragt. Wichtig ist, dass dabei eine Suchtproblematik im Vordergrund steht. Von Gesetzes wegen hat die Abteilung Sucht im Rahmen dieser Abklärungen die gleichen Befugnisse wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Was passiert nach einer Meldung?

Die Abteilung Sucht nimmt mit der gemeldeten Person Kontakt auf. Sie bietet ihr Hilfe an und informiert sie über das Beratungs- und Therapieangebot. Sollte dies zum Schutz der betreffenden Person nicht ausreichen, stellt die Abteilung Sucht einen Antrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf weiterführende Schutzmassnahmen. Dazu zählen beispielsweise eine ambulante Psychotherapie oder eine stationäre Klinikeinweisung über eine fürsorgerische Unterbringung.

Meldungen von Jugendlichen

Fachpersonen können Kinder und Jugendliche der Abteilung Sucht melden, die sich durch den Konsum von illegalen Substanzen gefährden.

Meldungen können ausschliesslich durch Amtsstellen und Fachpersonen aus folgenden Bereichen erfolgen: Erziehungswesen, Sozialwesen, Gesundheitswesen, Justiz- und Polizeiwesen. Dieses Melderecht stützt sich auf  Art. 3c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG).  Die Meldung ist nicht obligatorisch und eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nicht erforderlich. Eine Meldung erfolgt im Interesse der Jugendlichen. Dabei handelt es sich nicht um eine Anzeige. Im Falle einer vorliegenden ausgeprägten Gefährdung der jugendlichen Person ist eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde möglich.

Was passiert nach einer Meldung?

Die Abteilung Sucht prüft die Meldung und bietet der gemeldete Person ein Beratungsangebot an. Die Erziehungsverantwortlichen erhalten ebenfalls ein Schreiben.

Die Abteilung Sucht berät auf freiwilliger Ebene die jugendliche Person und falls gewünscht auch die Eltern. Je nach individueller Situation und Problemlage werden weitere Angebote beigezogen. Beispielsweise erfolgt eine Vermittlung an die Familien- und Erziehungsberatung oder an Angebote der Klinik für Kinder und Jugendliche der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel. 

Kontakt

Abteilung Sucht

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Malzgasse 30
4001 Basel

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr

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