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Rechtsmittel gegen ein Urteil

Wurde am Strafgericht ein Urteil gefällt, so kann man dagegen, wenn man damit nicht einverstanden ist, Rechtmittel ergreifen.

Rechtsmittel der Berufung

In der Regel handelt es sich um Urteile, welche auf eine Verurteilung zu einer Strafe oder auf Freispruch lauten. Gegen diese Urteile kann das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden. Anfechtbar sind aber auch Entscheide, mit denen das Strafgericht einen Zivilanspruch (z.B. Schadenersatzforderung) beurteilt hat. 

Das Berufungsgericht des Kantons Basel-Stadt ist das Appellationsgericht. Es kann das angefochtene Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. 

Sofern erstinstanzlich nur eine Busse ausgesprochen wurde, kann mit der Berufung folgendes geltend gemacht werden:

  • das Urteil beruht auf falscher Rechtsanwendung
  • die Feststellung des Sachverhalts ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung

Neue Behauptungen und Beweise können beim Anfechten eines Urteils mit nur einer Busse als Sanktion nicht vorgebracht werden. 

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil nur so weit überprüft, als es die Zivilprozessordnung vorsehen würde.

Fristen

Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. 

Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Folgendes muss darin ersichtlich sein: 

  • Wird das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten?
  • Welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird verlangt?
  • Welche Beweisanträge werden gestellt? 

Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. 

Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich nach Eingang eine Kopie der Berufungserklärung. Diese können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen oder Anschlussberufung erklären. 

Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, ausser diese bezieht sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils. Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.

Rechtliche Grundlagen

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