Erwachsenenschutz
Die Erwachsenenschutzbehörde setzt sich für Erwachsene ein, die nicht in der Lage sind, selbstständig die notwendige Unterstützung zu organisieren oder anderweitig schwerwiegend gefährdet sind. Dabei werden Abklärungen durchgeführt und gegebenenfalls über Massnahmen im Interesse der hilfs- und schutzbedürftigen Erwachsenen entschieden.
Gefährdungsmeldung einreichen
Um hilfsbedürftigen oder gefährdeten Menschen zu helfen, ist die Erwachsenenschutzbehörde auf Ihre Meldung angewiesen. Als Privatpersonen sind Sie berechtigt, als Fachperson sogar verpflichtet, eine Meldung einzureichen. Vermuten Sie eine Gefährdung einer Person oder ist Ihnen eine Gefährdung bekannt, können Sie bei der Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung einreichen. Wir bevorzugen die Verwendung unseres Meldeformulars oder eine Meldung per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass diese grundsätzlich nicht anonym behandelt werden können. Für Meldungen in anderer Form oder anonyme Meldungen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Erwachsenenschutzmassnahmen
Wenn der Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis gebracht wird, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann, prüft sie erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen. Die Hilfsbedürftigkeit kann den persönlichen Bereich, die Einkommens- und Vermögenssorge und/oder den Rechtsverkehr betreffen. Eine behördliche Massnahme wird jedoch nur angeordnet, wenn die betroffene Person aufgrund eines Schwächezustandes nicht selbst handeln kann, ferner keine eigene Vorsorge für diesen Fall getroffen und wenn die Unterstützung durch Dritte nicht ausreicht oder von vorneherein als ungenügend erscheint. Liegt kein Schwächezustand der Hilfsbedürftigkeit zugrunde, kommen Hilfestellungen ausserhalb des Erwachsenenschutzrechts zum Tragen.
Die Erwachsenenschutzbehörde prüft in welchem Bereich die betroffene Person Hilfe benötigt und errichtet dann eine massgeschneiderte, dem Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Beistandschaft.
Folgende Beistandschaften, die auch miteinander kombiniert werden können, stehen zur Verfügung: Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft, Mitwirkungsbeistandschaft, umfassende Beistandschaft.
Die Erwachsenenschutzbehörde ergreift Schutzmassnahmen, wenn im Bereich der eigenen Vorsorge oder der gesetzlichen Vertretung eine Gefährdung eines Erwachsenen besteht.
Fürsorgerische Unterbringung
Eine Person darf gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie an einer psychischen Störung erkrankt ist, an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und sofern die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Im Kanton Basel-Stadt erfolgt die Ersteinweisung mittels Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich durch eine Ärztin oder eines Arztes der Sozialmedizin für die Dauer von höchstens sechs Wochen. Daneben kann auch die Erwachsenenschutzbehörde eine Person in einer Einrichtung unterbringen, dies auch für eine unbefristete Zeit. Zudem können in Ausnahmefällen Einrichtungen mit einer ärztlichen Leitung eine Person für maximal drei Tage zurückbehalten.
Die Erwachsenenschutzbehörde hat periodisch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen.
Urteilsunfähige Personen in Einrichtungen
Urteilsunfähige Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen sind in besonderem Mass auf rechtlichen Schutz angewiesen. Hierfür sieht das Erwachsenenschutzrecht punktuelle Regelungen vor. Es finden sich Regeln zum Betreuungsvertrag, welcher abgeschlossen werden muss, wenn eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut wird. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unterbringung gegen den Willen einer Person nur mittels Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung erfolgen darf, also nicht einfach durch Unterzeichnung eines Betreuungsvertrages.
Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder Drittpersonen abzuwenden. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann sich an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, wenn sie eine bewegungseinschränkende Massnahme aufheben oder abändern lassen möchte.
Die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen hat im Kanton Basel-Stadt die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements.
Vorsorgeauftrag
Jede handlungsfähige (volljährige und urteilsfähige) Person kann einen Vorsorgeauftrag erstellen, dies für den Fall, sollte sie dereinst urteilsunfähig werden. Für die Beratung zur Errichtung eines Vorsorgeauftrages stehen Ihnen Notarinnen und Notare, Drittinstitutionen wie zum Beispiel die Pro Senectute, sowie auch die Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung.
Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, sowie dessen Hinterlegungsort kann im Zivilstandsregister eingetragen werden.
In Basel-Stadt wohnhafte Personen haben darüber hinaus die Möglichkeit, gegen ein Entgelt von 60 Franken den Vorsorgeauftrag bei der Erwachsenenschutzbehörde zu hinterlegen.
Erhält die Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers, prüft sie den Vorsorgeauftrag und entscheidet, ob dieser wirksam werden kann. Der Vorsorgeauftrag wird nicht automatisch bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam, sondern bedarf dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde.
Bei urteilsunfähigen Personen, die einen Vorsorgeauftrag errichtet haben, kann das Original des Vorsorgeauftrages zur Validierung bei der Erwachsenenschutzbehörde eingereicht werden.
Patientenverfügung
Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung erstellen und darin festlegen, welche Person(en) im Falle der Urteilsunfähigkeit vertretungsberechtigt ist/sind und mit welchen medizinischen Massnahmen sie einverstanden ist oder ablehnt.
Jede nahestehende Person der Patientin oder des Patienten kann sich bei der KESB schriftlich melden, wenn der Patientenverfügung nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind oder die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft dann behördliche Massnahmen.
Vertretungsrecht Ehegatten und eingetragene Partnerschaft
Bei Urteilsunfähigkeit einer Person schreibt das Gesetz vor, welche Personen die urteilsunfähige Person vertreten dürfen. Besteht kein Vorsorgeauftrag, kann ein Ehegatte oder eingetragener Partner die urteilsunfähige Person in gewissen Belangen vertreten, wenn er mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihm regelmässig Beistand leistet. Es umfasst die Handlungen, welche zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte. Für weitergehende anfallende Vertretungshandlungen ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich, damit das Geschäft für die urteilsunfähige Person verbindlich wird.
Vertretung bei medizinischen Massnahmen im Besonderen
Bei Urteilsunfähigkeit einer Person – ohne Vorliegen einer vorgängigen medizinischen Anweisung mittels Patientenverfügung – listet das Gesetz mittels Kaskade Personen auf, die die urteilsunfähige Person bei Entscheiden über ambulante oder stationäre Massnahmen vertreten dürfen:
1. Die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
2. Die Beistandsperson mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
3. Der Ehegatte oder eingetragene Partner, der mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet
4. Die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet
5. Die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten
6. Die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten
7. Die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Öffnungszeiten
08.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr