Entsendungen von EU/EFTA-Unternehmen
Sie sind ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EFTA-Staat und möchten Angestellte in die Schweiz entsenden? Hier finden Sie die nötigen Informationen.
Entsendungen bis zu 8 Einsatztagen
Einsätze sind in den ersten 8 Tage pro Kalenderjahr nicht melde- oder bewilligungspflichtig. Die 8 Tage gelten pro Unternehmen und pro Person.
Achtung bei Einsätzen in den Branchen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
gelten andere Regeln. Siehe untenstehende Links:
Entsendungen von 9 bis zu 90 Tagen
Der Einsatz ist auf maximal 90 Tage befristet? Dann braucht es keine Bewilligung. Es besteht lediglich eine Meldepflicht der Arbeitgebenden.
Achtung
Drittstaatsangehörige, die nicht seit mindestens 12 Monaten im EU/EFTA-Arbeitsmarkt integriert sind.
Entsendungen über 90 Tagen
Der Einsatz dauert länger als 90 Tage? Dann braucht es eine Bewilligung.
Informationen und Formulare
Gesuch Arbeitsbewilligungen Nationaler Lohnrechner (admin.ch)Berechnen Sie den zu bezahlenden Lohn.
Grundlagen zur ArbeitsmarktzulassungDie wichtigsten Zulassungskriterien
Angehörige aus DrittstaatenInformationen in mehreren Sprachen
Beispiel Entsendebestätigung (Startet einen Download) Entsendebestätigung Deutsch Neutral (Startet einen Download) Entsendebestätigung Englisch Neutral (Startet einen Download)Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Entsendegesetz (EntsG)
vom 8. Oktober 1999
- Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003
- Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP)
vom 22. Mai 2002
- Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vom 2. Dezember 2003
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 1. Juni 2002
Kontakt
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