Schlichtungsverfahren
Die Schlichtungsstelle bietet für Vertragsparteien, welche sich über eine rechtliche Frage zum Mietverhältnis nicht einigen können, ein Schlichtungsverfahren an. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist rasch, einfach und grundsätzlich kostenlos. Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet.
Schlichtungsgesuch
Wenn Sie möchten, dass eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird, müssen Sie ein Schlichtungsgesuch einreichen.
Gesuche müssen Sie schriftlich einreichen. Den Eingang eines Gesuches werden wir Ihnen zeitnah schriftlich bestätigen. Sie haben auch die Möglichkeit nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 061 267 85 21) Ihr Schlichtungsgesuch am Schalter der Schlichtungsstelle einzureichen.
Sollten Sie keine schriftliche Bestätigung erhalten, bitten wir Sie, uns anzurufen (Tel. 061 267 85 21).
Inhalt des Schlichtungsgesuchs
Ein Schlichtungsgesuch muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 202 Abs. 2 ZPO) und Folgendes enthalten:
- die genaue Bezeichnung aller Parteien
- das Rechtsbegehren
- den Streitgegenstand
- handschriftliche Originalunterschrift(-en) der Gesuchstellenden
Zudem benötigt die Schlichtungsstelle
- Ihre Telefonnummer für allfällige Rückfragen
- im Doppel alle weiteren Unterlagen in Kopie (keine Originale), wie Mietvertrag, Korrespondenz, Rechnungen, Belege etc.
Die Schlichtungsstelle prüft Ihr Gesuch und informiert die Gegenpartei schriftlich über die Einleitung des Verfahrens. Beide Parteien erhalten zu einem späteren Zeitpunkt eine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung.
Schlichtungsverhandlung
Die paritätische Schlichtungskommission versucht in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Verhandlung findet auf Deutsch statt. Das Verfahren ist mündlich.
Kommt keine Einigung zustande, kann die Schlichtungskommission
- einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. b und c ZPO unterbreiten;
- auf Antrag der klagenden Partei bei einem Streitwert bis CHF 2'000 einen Entscheid fällen; oder
- eine Klagebewilligung ausstellen. Nach Ausstellung der Klagebewilligung kann innert 30 Tagen beim Zivilgericht Klage erhoben werden (vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen).
Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Verhandlung
Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Sie können sich von einer Vertrauensperson, einer Anwältin oder einem Anwalt begleiten lassen.
Eine Partei kann sich vertreten lassen und muss nicht persönlich erscheinen:
- wenn sie ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
- wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen wichtigen Gründen am persönlichen Erscheinen verhindert ist; oder
- als Vermieterschaft in Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 oder unabhängig vom Streitwert in Streitigkeiten über die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, über den Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, über den Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 243 ZPO), wenn sie durch eine Liegenschaftsverwaltung vertreten wird, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt ist.
Eine Vertretung muss der Schlichtungsstelle und Gegenpartei umgehend mitgeteilt werden.
Zur berufsmässigen Vertretung sind ansonsten nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen (Art. 68 ZPO).
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
Öffnungszeiten
Montag – Donnerstag: 08:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 und 14:00-16:00 Uhr