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Adoption

Durch eine Adoption erhält ein Kind einen oder zwei neue Elternteile. Es gibt verschiedene Formen der Adoption: Fremdkindadoption, Stiefkindadoption oder Adoption einer volljährigen Person. Die Zentrale Behörde bewilligt Adoptionen.

Fremdkindadoption

Adoptieren Sie als Ehepaar oder Einzelperson ein Kind, das nicht mit Ihnen verwandt ist, dann ist dies eine Fremdkindadoption.

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Wohnsitz ist im Kanton Basel-Stadt.
  • Der Altersunterschied zwischen dem Kind und Ihnen beträgt mindestens 16 Jahre und höchstens 45 Jahre.
  • Sie müssen mindestens 28 Jahre alt sein. 
  • Sind Sie ein Paar, müssen Sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

Die Adoption eines Kindes ist nur möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient.

Sind Sie am Thema Adoption interessiert? Melden Sie sich bei der ZEB für ein Gespräch. Danach können Sie einen Antrag für eine Bescheinigung der Adoptionseignung einreichen. 

Zentrale Behörden

Leimenstrasse 1
4051 Basel

Eignungsbescheinigung

Um ein Kind zu adoptieren, brauchen Sie eine Eignungsbescheinigung. Die Eignungsbescheinigung bestätigt, dass Sie als Adoptiveltern geeignet sind. Sie nennt das Profil des Kindes, das sie aufnehmen dürfen (Herkunftsland, Alterspanne, Gesundheitszustand).

Die ZEB stellt die Eignungsbescheinigung aus. Dazu müssen Sie der ZEB zusammen mit dem Antrag Unterlagen einreichen (z.B. Lebenslauf, Lohnausweis, Arztzeugnis etc.) Die ZEB erkundigt sich über Sie, zum Beispiel bei Gerichten, Steuerbehörden oder Fachstellen zur Gesundheit. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, führt eine Fachperson in sozialer Arbeit eine Sozialabklärung durch. Diese besteht aus drei bis fünf Gesprächen und einem Besuch bei Ihnen zu Hause.

Um die Eignungsbescheinigung zu erhalten, müssen Sie einen Vorbereitungskurs besuchen. Hinweise zu den Kursen finden Sie bei Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH).

Sie dürfen nur ein Kind für eine Adoption aufnehmen, wenn Sie eine Eignungsbescheinigung und eine Bewilligung für die Aufnahme des Kindes von der Zentralen Behörde haben. Wer ein Kind ohne entsprechende Bewilligung aufnimmt, macht sich strafbar und muss mit einer Busse sowie der Umplatzierung des Kindes rechnen.

Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie weitere ausführliche Informationen zu internationalen Adoptionen.

Ablauf einer Fremdkindadoption

Es gibt unterschiedliche Abläufe für die Adoption je nach Herkunftsland des Kinder: Kinder aus der Schweiz, Kinder aus einem Staat, der das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) unterschrieben hat und Kinder aus einem Staat, der das HAÜ nicht unterschrieben hat.

Gebühren

Für die Adoption fallen Gebühren an.

Stiefkindadoption

Adoptieren Sie das Kind Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, dann ist dies eine Stiefkindadoption. Dazu müssen Sie mit dem Vater oder der Mutter des Kindes verheiratet sein oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben.

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Wohnsitz ist im Kanton Basel-Stadt.
  • Sie führen als Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt.
  • Sie müssen seit mindestens einem Jahr mit dem Kind zusammengewohnt und für die Pflege und Erziehung gesorgt haben.
  • Die beiden leiblichen Elternteile müssen der Adoption zustimmen. Davon kann nur abgesehen werden, falls ein Elternteil unbekannt, sein Aufenthaltsort nicht bekannt oder er urteilsunfähig ist. Stimmt ein Elternteil nicht zu, ist die Adoption nicht möglich.

Mit der Stiefkindadoption erlischt das Kindsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil.

Klären Sie vor Ihrem Adoptionsantrag mit der ZEB, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 

Möchten Sie ein Stiefkind adoptieren? Reichen Sie den Antrag und das ärztliche Zeugnis bei der ZEB ein.

Zentrale Behörden

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Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, führt der Kinder- und Jugenddienst (KJD) eine Sozialabklärung durch. Der KJD prüft vor allem, ob die Adoption im Interesse des Kindes ist, ob alle beteiligten Personen mit der Adoption einverstanden und sich der Konsequenzen bewusst sind. Die Mitarbeitenden des KJD führen Gespräche, besuchen Sie zu Hause und hören das Kind an – sofern es das Alter zulässt. Wenn das Kind urteilsfähig ist (ab ca. zwölf Jahren), muss es seiner Adoption zustimmen.

Wenn nichts gegen die Adoption spricht, bewilligt die ZEB diese.

Gebühren

Für die Adoption fallen Gebühren an.

Adoption einer volljährigen Person

Sie können eine volljährige Person nur adoptieren, wenn zwischen Ihnen und der zu adoptierenden Person eine langjährige Eltern-Kind-Beziehung besteht. Dabei müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Wohnsitz ist im Kanton Basel-Stadt.
  • Sie müssen die zu adoptierende Person betreut und erzogen haben. Dies sollten Sie gemacht haben, als die zu adoptierende Person minderjährig war. In Ausnahmefällen kann dies aber auch während der Volljährigkeit erfolgen.
  • Die zu adoptierende Person muss während mindestens einem Jahr mit Ihnen zusammengelebt haben.
  • Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Adoption eines Kindes.   

Mit der Adoption erhält die zu adoptierende Person Ihren Familiennamen. Es kann ein Antrag auf Beibehaltung des Namens gestellt werden. Die Adoption hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht der zu adoptierenden Person.

Die zu adoptierenden Person muss der Adoption zustimmen. Für den Adoptionsentscheid berücksichtigt die ZEB die Einstellung der Kinder der Adoptiveltern, der Ehegatten, des Partners, der Partnerin sowie der Eltern der zu adoptierenden Person. Diese Personen müssen der Adoption nicht zustimmen.

Klären Sie vor Ihrem Antrag mit der ZEB, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Zentrale Behörden

Leimenstrasse 1
4051 Basel

Möchten Sie eine volljährige Person adoptieren? Reichen Sie den Antrag bei der ZEB ein.

Gebühren

Für die Adoption fallen Gebühren an.

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