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Bewilligungen für Berufe in der Tiermedizin und für Tierarzneimittel

Hier finden Sie alle Formulare, wichtige Informationen und rechtliche Grundlagen für Bewilligungen von Veterinärberufen in eigener fachlicher Verantwortung. Weiter finden Sie Informationen und Formulare für Fachpersonen der Tiermedizin, die unter Aufsicht und Verantwortung von Tierärztinnen und Tierärzten tätig sind. Für den Detailhandel und zur Abgabe von Tierarzneimitteln benötigen Sie ebenfalls eine Bewilligung.

Berufsausübungsbewilligungen und Betriebsbewilligungen

Für die Berufsausübung als Tierärztin oder Tierarzt, für tierärztliche Betriebe, Stellvertretungen, Assistenzen sowie für Auszubildende im Praktikum müssen Gesuche beim Kantonalen Veterinäramt eingereicht werden. Besteht in einem anderen Kanton bereits eine gültige Berufsausübungsbewilligung, kann diese für Basel-Stadt in einem vereinfachten und kostenfreien Verfahren übernommen werden (vorbehältlich Schreibgebühr).

Tierärztinnen und Tierärzte, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit Tierarzneimittel abgeben wollen, benötigen zusätzlich eine Detailhandelsbewilligung des Veterinäramtes.

1. Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Einzelpraxis, Einzelfirma)

Wer als Tierärztin oder Tierarzt im Kanton Basel-Stadt in eigener fachlicher Verantwortung praktizieren will, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung. Tierärztinnen und Tierärzte, welche bereits eine gültige Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons besitzen, können eine kostenlose Anerkennung dieser Bewilligung beim Kantonalen Veterinäramt beantragen.

2. Tierärztliche Gemeinschaftspraxen und Tierkliniken in Form von AGs und GmbHs sowie versuchsdurchführende Institutionen

Tierärztliche Praxisbetriebe, die als juristische Person (AG, GmbH und so weiter) gelten und in welcher Tierärztinnen und Tierärzte arbeiten, benötigen eine Betriebsbewilligung. Die fachliche/medizinische Leitung erhält im Prozess automatisch eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung. Weitere angestellte und in eigener fachlicher Verantwortung tätige Tierärzte und Tierärztinnen benötigen zusätzlich eine Berufsausübungsbewilligung.

3. Tierärztliche Stellvertretungen

Tierärztliche Stellvertretungen erfüllen dieselben Voraussetzungen wie die zu vertretende Fachperson (unter Punkt 1 genannt). Die Praxis, die den Stellvertretenden anstellt, muss eine Stellvertretungsbewilligung beantragen.

4. Assistenzen

Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte, welche unter Aufsicht, aber in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen ebenfalls eine Berufsausübungsbewilligung (unter Punkt 1 genannt).

5. Praktikantinnen und Praktikanten

Die Anstellung von tierärztlichen Praktikantinnen und Praktikanten, welche nicht in eigener fachlicher Verantwortung arbeiten, sind dem Kantonalen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen (Meldepflicht). Die Auszubildenden im Praktikum haben den Nachweis eines Bachelorabschlusses an einer anerkannten Ausbildungsstätte zu erbringen (erfolgreicher Abschluss der vorklinischen Studien an einer anerkannten veterinärmedizinischen Fakultät).

Meldeverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte aus der EU/EFTA

Für Tierärztinnen und Tierärzte aus der EU/EFTA, welche ihren Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz als Dienstleistung erbringen wollen, gilt ein eidgenössisches Meldeverfahren.

Fristen 

Bewilligungsgesuche sind spätestens 2 Monate vor der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme schriftlich beim Kantonalen Veterinäramt einzureichen. Den Gesuchen liegen Checklisten bei, in denen die nötigen Unterlagen aufgelistet sind.

Bitte beachten Sie: Unvollständig eingereichte Unterlagen werden bis zur Vollständigkeit nicht vertieft geprüft. Unter Umständen verzögert sich entsprechend das Erteilen von Bewilligungen.

Informationen und Formulare: Bewilligungen Tierärzteschaft

Gebühren

  • Berufsausübungsbewilligung: 700 Franken
  • Betriebsbewilligung: 400 Franken
  • Detailhandelsbewilligung tierärztliche Privatapotheke: 400 Franken
  • Detailhandelsbewilligung Zoofachgeschäft: 400 Franken

Nicht-tierärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin

Im Kanton Basel-Stadt ist das Ausüben der nicht-tierärztlichen Heilpraktik am Tier (allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie) weder bewilligungs- noch meldepflichtig.

Tierarzneimittel

Wer Tierarzneimittel abgeben will, benötigt eine Detailhandelsbewilligung des Kantonalen Veterinäramtes. Dies betrifft insbesondere Tierärztinnen und Tierärzte mit einer von ihnen geführten tierärztlichen Privatapotheke. Zoohandlungen und Fachgeschäfte für Imkernde dürfen ebenfalls gewisse Tierarzneimittel abgeben, wenn sie im Besitz einer Detailhandelsbewilligung sind.

Verschiedene Auflagen sind beim Bezug, beim Lagern, Verschreiben und bei der Abgabe zu beachten. Das konsequente Einhalten der Vorschriften wird im Rahmen von regelmässigen Inspektionen geprüft.

Tierarzneimittel sollen helfen, kranke Tiere zu heilen, ohne dabei die Qualität tierischer Lebensmittel zu beeinträchtigen. In der Nutztierhaltung sind deshalb spezielle Regeln beim Umgang mit Tierarzneimitteln zu befolgen.

Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV)

Das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin dient dem Erfassen der Antibiotikaverschreibungen bei Tieren. Praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, die Anwendung von Antibiotika bei Nutz- aber auch Heimtieren in dieser Datenbank zu erfassen. Das System dient dazu, einen gemässigten Umgang mit Antibiotika zu gewährleisten und somit Antibiotikaresistenzen zu reduzieren.

Informationen und Formulare: Tierarzneimittel

Kontakt und Zustellen der Gesuchsunterlagen

Füllen Sie das zutreffende Formular aus und stellen Sie es uns inklusive der nötigen Unterlagen per E-Mail oder per Post zu.

Kantonales Veterinäramt Basel-Stadt

Kantonstierarzt
Unterlagen bitte schriftlich einreichen: Veterinäramt Basel-Stadt Kantonstierarzt Schlachthofstr. 55 4056 Basel

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