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E5 Stand der Koordination

Der kantonale Richtplan berücksichtigt den Stand der Planung. Die heutige Situation stellt die Ausgangslage dar; diese umfasst die vorhandenen oder die in Ausführung befindlichen Bauten und Anlagen. Sie berücksichtigt die rechtskräftigen Planungen von Kanton und Gemeinden – dazu gehören namentlich die rechtskräftigen kommunalen Zonenpläne –, auch wenn die Umsetzung erst ansteht.

Die Richtplan-Vorhaben werden in folgende Abstimmungskategorien eingeteilt:

Festsetzungen

Der Richtplan zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Art. 5 Abs. 2 RPV).

Voraussetzung:

  • die Koordination ist angesichts der zu erwartenden nachgeordneten Planungen und Entscheide sichergestellt
  • die grobe Machbarkeit ist nachgewiesen
  • die Zusammenarbeit ist im Konsens abgeschlossen

Zwischenergebnisse

Der Richtplan zeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann (Art. 5 Abs. 2 RPV).

Voraussetzung:

  • die Koordination ist angesichts der zu erwartenden nachgeordneten Planungen und Entscheide noch nicht sichergestellt
  • die Zusammenarbeit ist erst eingeleitet
  • es kann noch nicht beurteilt werden, ob die materiellen Anforderungen an die Koordination erfüllt sind

Vororientierungen

Der Richtplan zeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Art. 5 Abs. 2 RPV).

Voraussetzung:

  • die vorgesehenen raumwirksamen Tätigkeiten sind noch zu unbestimmt, als dass der überörtliche Koordinationsbedarf ermittelt werden kann
  • die Zusammenarbeit ist noch nicht eingeleitet
  • eine genauere Lokalisierung der Konflikte ist noch nicht möglich
  • die Art und Weise der Realisierung ist noch offen

Behördenverbindliche Beschlussfassungen ohne ausdrückliche Erwähnung des Koordinationsstandes gelten in diesem Richtplan als Festsetzungen.

Als Sonderfall gilt die Beschlussfassung in S2.5 Gebiete um Bahnhöfe und S-Bahn-Haltestellen zu den Gebieten an Umsteigeknoten (Bahnhöfen, S-Bahn-Haltestellen). Der Beschluss über die Ausgangslage einzelner dieser Schwerpunkte – und damit eine Abweichung vom geltenden Planungsverständnis, dass die Ausgangslage nicht als Richtplanvorhaben aufzufassen ist – soll die Struktur des Netzes des öffentlichen Verkehrs mit seinen Knoten als Rückgrat der regional ausgerichteten Entwicklungsstrategie verdeutlichen und stärken.