Aktion Ladeinfrastruktur
Sie erhalten Förderbeiträge bei Investitionen in die Grundinstallation der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Parkhäusern und Parkierungsanlagen.
An wen richtet sich die Aktion?
Die Aktion Ladeinfrastruktur richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer von öffentlich zugänglichen und privaten Parkierungsanlagen am Standort Kanton Basel-Stadt, die ihre bereits bestehende oder neu zu erstellende Parkierungsanlage für das Laden von Elektroautos vorbereiten wollen.
Rahmen der Förderung
- Grundinstallationen für Parkplätze auf privaten oder staatlichen Parkierungsanlagen mit öffentlichem Zugang.
Beispiele: Parkhäuser/Parkierungsanlagen in Einkaufszentren, Krankenhäusern, Bahnhöfen - Grundinstallation für Parkplätze auf privaten Parkierungsanlagen.
Beispiele: Einfamilienhäuser, Mehrparteiengebäude, Mitarbeiterparkplätze, Flottenparkplätze, Stockwerkeigentümer - Grundinstallation für Carsharing-Standorte auf öffentlich zugänglichen (Allmend) Parkierungsanlagen
Bitte beachten Sie:
Es können Mischformen auftreten. Für diese Fälle können verschiedene Fördergegenstände in einem einzelnen Gesuch kombiniert werden.
Gefördert wird die Grundinstallation ab Hausanschluss bis zur horizontalen Zuleitung (z.B. Einzelleitung oder Flachkabel) unmittelbar über den Parkplätzen oder direkt zur Position der zukünftigen Ladestation.
Dies entspricht innerhalb von Gebäuden den Ausbaustufen C1 oder C2 des SIA-Merkblatts 2060:
- Ausbaustufe C1 «Power to garage»: Horizontale Zuleitung bis zu einem Umkreis von 3 m der zukünftigen Ladestation
- Ausbaustufe C2 «Power to parking»: Zuleitung bis zur Position der zukünftigen Ladestation
Bitte beachten Sie:
- Die Ausbaustufe C1 gilt als Mindestanforderung für einen Anspruch auf die kantonalen Fördergelder.
- Die Erweiterung von C1 auf C2 ohne Erhöhung der Anzahl Ladepunkte ist nicht förderberechtigt.
- Die zusätzliche Montage eines separaten Stromzählers für die Erhebung des ZEM ist obligatorisch.
- Alle baulichen Arbeiten und Installationen müssen von zertifizierten Fachpersonen durchgeführt werden und haben den aktuellen technischen Anschlussbedingungen (TAB) zu entsprechen.
- Für temporäre Ladeinfrastrukturen werden keine Förderbeiträge bezahlt.
Sie erhalten 60 Prozent Ihrer Investitionskosten für die Grundinstallation einer Ladeinfrastruktur respektive maximal 1’300 bis 7’500 Franken für jeden zukünftigen Ladepunkt. Das heisst im Detail:
Parkierungsanlagen mit öffentlichem Zugang
Fördersatz: 60% der zugelassenen Kosten (inkl. MWST)
Maximaler Beitrag: Fr. 3’500.00/Ladepunkt
Parkierungsanlagen ohne öffentlichen Zugang
Fördersatz: 60% der zugelassenen Kosten (inkl. MWST)
Maximaler Beitrag: Fr. 1’300.00/Ladepunkt
Öffentlicher Carsharing-Standort
Fördersatz: 60% der zugelassenen Kosten (inkl. MWST)
Maximaler Beitrag: Fr. 7’500.00/Ladepunkt
Als Bezugsgrösse für die Berechnung des Förderbeitrags gilt die Anzahl Ladepunkte, die durch die verbaute Grundinstallation nach Ausrüstung mit einer Ladestation zur Verfügung stehen. Dies entspricht typischerweise der Anzahl Parkplätze, für die die Grundinstallation zum Laden vorgenommen wird.
Für die Förderung zugelassen sind 60% Ihrer Investitionen in folgende Tätigkeiten:
Zugelassen
- Projektadministration
- Installation einschliesslich Durchbrüche und Kernbohrungen
- Lastmanagement
- Hauptverteilung und Unterverteilung
- Technische Installation für Internet- und Kommunikationsanbindung (GSM-Antennen, Wifi-Router)
- Montage eines Stromzählers
- Brandabschottung
- Tiefbauarbeiten
Nicht zugelassen
- Leistungserhöhungen (Verstärkungen von Stromnetzanschlüssen)
- Montage eines Stromzählers ohne die Erstellung von zusätzlichen Ladepunkten
- Für die Ladeinfrastruktur nicht notwendige Ausbauten und Erneuerungen
Fördergegenstände Aktion Ladeinfrastruktur
Wie vorgehen?
Es stehen Ihnen zwei mögliche Verfahrensarten offen:
Einstufiges Verfahren
In den meisten Fällen bietet sich das einstufige Verfahren an. Wenn Sie sicher sind, dass Sie die Förderbedingungen erfüllen, können Sie auf eigenes Risiko mit dem Bau beginnen.
Nach Installationsfertigstellung leiten Sie direkt das Abschlussverfahren ein. Die Abschlussunterlagen senden Sie dem Amt für Umwelt und Energie digital (via Online-Gesuchsportal) zu oder per Post.
Zweistufiges Verfahren
Wenn Sie eine grössere Planungssicherheit wünschen, können Sie Ihr Vorhaben vom Amt für Umwelt und Energie vorprüfen lassen, um sicherzustellen, dass Sie Anspruch auf Förderbeiträge haben und dass Ihr Förderbeitrag für Sie reserviert wird.
Beim zweistufigen Verfahren müssen Sie die Antragsunterlagen vor Baubeginn beim Amt für Umwelt und Energie einreichen. Die Zu- oder Absage für eine Förderung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Im Falle einer Zusage können Sie direkt mit dem Bau beginnen. Nach Installationsfertigstellung reichen Sie die Abschlussunterlagen brieflich oder digital (via Online-Gesuchsportal) ein. Ihr Gesuch wird bearbeitet, sobald alle Unterlagen vollständig beim Amt für Umwelt und Energie eingetroffen sind. Sind alle Bedingungen erfüllt, erhalten Sie spätestens zwei Monate nach Eingang der Unterlagen einen schriftlichen Bescheid. Der Förderbeitrag wird Ihnen anschliessend nach spätestens zwei Monaten ausbezahlt.
Sie können das Förderbeitragsgesuch online über das Portal des Gebäudeprogramms stellen oder alle Unterlagen brieflich einreichen.
Antrag online stellen
Im Online-Gesuchsportal werden Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess geführt. Sie erstellen beim ersten Login Ihr Profil und können Ihre Angaben zwischenzeitlich speichern.
Antrag brieflich stellen
Antrag (vor Baubeginn)
- Antragsformular
- Ausführungsplan (siehe unten: Muster Ausführungsplan)
- Durchzuführende Installationen (z.B. Leitungen und Kabel) markiert und beschriftet.
- Anordnung und Anzahl Ladeplätze mit Grundinstallation ersichtlich.
- Auszurüstende Parkplätze farblich markiert.
- Offerten
Abschluss (nach Bauabschluss)
- Abschlussformular
- Ausführungsplan (siehe unten: Muster Ausführungsplan)
- Durchgeführte Installationen (z.B. Leitungen und Kabel) markiert und beschriftet
- Anordnung und Anzahl Ladeplätze mit Grundinstallation ersichtlich
- Ausgerüstete Parkplätze grün markiert
- Fotodossier (Fotos der realisierten Grundinstallation)
- Belegverzeichnis/Belegliste und Belege der förderberechtigten Kosten
- Sicherheitsnachweis Elektroinstallation (SiNa)
Dauer der Aktion
Die Aktion Ladeinfrastruktur dauert von Anfang Juli 2024 bis Ende 2030.
Bitte beachten Sie:
Es können nur Bauvorhaben berücksichtigt werden, die bis am 31. Dezember 2030 abgeschlossen sind. Gesuche für bereits abgeschlossene Bauvorhaben können aber noch bis am 31. Dezember 2031 eingereicht werden.
Bauvorhaben, die bereits vor dem 1. Juli 2024 abgeschlossen wurden, können nicht rückwirkend von der Aktion profitieren.
Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf oft gestellte Fragen.
Der Zeitpunkt für das Einreichen des Gesuchs ist abhängig von Ihrer Verfahrenswahl.
- Beim zweistufigen Verfahren müssen Sie das Gesuch zwingend vor dem Baubeginn der Grundinstallation einreichen.
- Beim einstufigen Verfahren reichen Sie das Gesuch nach der Installationsfertigstellung ein.
Das Gesuch kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, aber auch durch die von der Eigentümerschaft beauftragte Liegenschaftsverwaltung oder Elektroinstallationsfirma gestellt werden. Es können natürliche oder juristische Personen Fördergesuche stellen. Förderbeitragsberechtigt und für das Gesuchsverfahren verantwortlich ist die Eigentümerschaft.
Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet innert zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen über die Gewährung oder Ablehnung von Förderbeiträgen. Dies gilt sowohl für das Antrags- als auch für das Abschlussverfahren. Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Anschliessend werden innert 60 Tagen die Förderbeiträge ausbezahlt.
Förderzusagen gelten bis zum Ende der Aktion (31.12.2031). Der finale Förderbeitrag nach Abschluss ist jedoch von der Schlussrechnung abhängig und kann deshalb vom Förderbeitrag in der Förderzusage abweichen.
Es gelten die zum Zeitpunkt der Gesucheingabe im Online-Gesuchsportal geltenden Fördersätze und -bedingungen. Als Eingabedatum gilt das Datum, an welchem das Gesuch über das Online-Gesuchsportal eingereicht wird.
Für brieflich eingereichte Gesuche gelten die zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe geltenden Fördersätze und -bedingungen auf der Webseite des Amts für Umwelt und Energie. Als Eingabedatum gilt das Datum, an welchem das Gesuch beim Amt für Umwelt und Energie eintrifft.
Bitte melden Sie allfällige Änderungen, damit das Amt für Umwelt und Energie prüfen kann, ob sie das Fördergesuch tangieren. Die Änderungen melden Sie am besten umgehend per E-Mail oder per Briefpost.
Nein, der Kauf und die Installation einer Ladestation wird nicht gefördert, sondern die Grundinstallation der Ladeinfrastruktur. Die Grundinstallation beinhaltet Zuleitungen sowie Verteil- und Lastmanagementsystem ab Hausanschluss bis zu den Parkplätzen.
Mit temporär sind Ladeinfrastrukturen gemeint, welche nicht über den Zeitraum der Erhebung des ZEM bestehen bleiben. Wird die Ladeinfrastruktur vor dem Ende der ZEM-Erhebung entfernt, sind Sie verpflichtet, die gesamten Fördergelder zurückzuerstatten.
Eine Parkierungsanlage ist eine Einrichtung, die dem Parkieren von Fahrzeugen des Individualverkehrs dient. Im Sinne dieser Norm sind Parkierungsanlagen sowohl Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze ausserhalb des Strassenraums.
Private Ladestationen sind nur für einen ausgewählten Personenkreis zugänglich. Typische Beispiele sind Wohnanlagen oder Mitarbeiterparkplätze. Halb-öffentliche Ladestationen werden auf privatem Grund installiert, sind aber für die Öffentlichkeit zugänglich.
Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte dann, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziellen Nutzenden in gleichem Masse möglich ist. Wird der Zugang dagegen nur einem bestimmten, klar abgrenzbaren Personenkreis eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vor.
ZEM steht für «Zuschlag für die Elektrifizierung des motorisierten Verkehrs». Er wird beim Strombezug an Ladestationen erhoben, deren Grundinstallation von einem Förderbeitrag profitiert hat. Somit ermöglicht der ZEM eine verursachergerechte Finanzierung der Aktion Ladeinfrastruktur ohne den Einsatz von Steuergeldern. Der ZEM kann höchstens 2.5 Rappen pro kWh betragen.
Um den Strombezug an Ladestationen nicht zu verteuern, werden betroffene Anlagen von der Lenkungsabgabe befreit (s. Stromtarife IWB). Wurden keine Förderbeiträge ausgerichtet, können die Inhaber oder Inhaberinnen auf eigene Kosten einen Zähler für die Abrechnung des ZEM installieren und ebenfalls von der Befreiung der Lenkungsabgabe profitieren.
Der ZEM soll so lange bestehen bleiben, bis sämtliche öffentliche Beiträge an die Ladeinfrastruktur rückfinanziert sind. Nach Ablauf des ZEM wird die Lenkungsabgabe wieder erhoben.
Beiträge, die unrechtmässig beantragt und bereits ausbezahlt wurden, müssen in folgenden Fällen zurückbezahlt werden:
- Wenn die Angaben falsch oder unvollständig waren.
- Die Beiträge wurden nicht für den im Gesuch genannten Zweck verwendet.
- Die Bedingungen und Auflagen der Aktion wurden nicht vollständig eingehalten oder die Umsetzung entspricht nicht den Angaben im Fördergesuch.
Nein, die Aktion gilt nur für das Kantonsgebiet Basel-Stadt.
Das kostenpflichtige Merkblatt SIA 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden» wurde im Jahr 2020 vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegeben. Das Merkblatt gibt Richtangaben zum Umfang der benötigten Ladeinfrastruktur und zeigt auf, welche Aspekte bei der Planung zu berücksichtigen sind. Ziel des Merkblatts ist es, Planungssicherheit zu schaffen und allfällige Fehlinvestitionen zu vermeiden.
Haben Sie weitere Fragen?
Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und erfahren Sie, welche Förderbedingungen und -sätze für Ihre Grundinstallation gelten.