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Wassergefährdende Stoffe und Unfälle

Hier finden Sie Informationen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen und Sie erfahren, was zu tun ist, um bei einem Unfall Gewässerverschmutzungen zu verhindern oder allfälligen Schaden einzugrenzen.

Vorgehen bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Alarmieren Sie bei Unfällen und Havarien, die eine Gewässerverschmutzung verursachen oder verursachen könnten, die Polizei (Tel. 117) oder die Feuerwehr (Tel. 118) und treffen Sie erste Sofortmassnahmen. 

Wenn Ihr Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen arbeitet, müssen Sie diese korrekt lagern, die Umschlagplätze absichern und, wenn nötig, einen Löschwasserrückhalt erstellen. So können Sie Gewässerverschmutzungen verhindern oder allfälligen Schaden bei einem Unfall vermeiden.


Lagerung gefährlicher Stoffe

Bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen müssen Sie zum Schutz der Umwelt und Ihrer Mitarbeitenden bestimmte Lagervorschriften einhalten werden, zum Beispiel Auffangwannen, Zusammenlagerung und Brandschutz. 

Wassergefährdende Stoffe und Gemische (fest, flüssig, gasförmig) können bei einer Freisetzung, zum Beispiel durch eine Leckage, die Umwelt, Menschen und Sachwerte beeinträchtigen oder schädigen. Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören auch Abfälle, Roh-, Zwischen- und Fertigprodukte sowie Hilfsmittel. 

Bitte halten Sie für die Lagerung von Stoffen die Vorschriften für Gewässerschutz, Brandschutz, Arbeitsschutz, Störfallvorsorge, Chemikaliensicherheit etc. ein. 

Die Abteilung Gewässer und Boden des Amtes für Umwelt und Energie legt den Fokus der Lagervorschriften auf den Schutz der Gewässer. Für die anderen rechtlichen Vorschriften sind die spezifischen Ämter und Fachstellen zuständig. 

Für die Planung eines Lagers sind zum Schutz der Gewässer unter anderem folgende Punkte zu beachten: 

  • Flüssige Stoffe müssen in einer genügen grossen und medienbeständigen Auffangwanne gelagert werden.
  • Die verschiedenen Lagerklassen müssen getrennt oder separat gelagert werden.
  • In den Gewässerschutzzonen ist die Lagerung von gewässergefährdenden Stoffen grundsätzlich verboten.
  • Lager im Freien unterliegen besonderen Anforderungen.
  • Abhängig von der Menge und der Art der gelagerten Stoffe muss zusätzlich ein Löschwasserrückhalt erstellt werden.

Unter den folgenden Links finden Sie weiterführende Informationen zur Lagerung von wassergefährdenen Stoffen.


Löschwasserrückhalt

Wenn Ihr Betrieb wassergefährdende Stoffe oder Stoffe, die im Brandfall wassergefährdende Stoffe bilden, lagert, sind Sie verpflichtet, Löschwasserrückhaltemassnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ihr Betrieb grössere Mengen dieser Stoffe lagert. Mit Löschwasserrückhaltemassnahmen verhindern Sie, dass kontaminiertes Abwasser die Gewässer verunreinigt oder schädigt.

Wenn Löschwasser in Kontakt mit Lagergütern, Verbrennungsprodukten und Brandschutt kommt, wird dieses mit diversen Schadstoffen belastet. Gelangt belastetes Löschwasser unbehandelt in die Umwelt, kann dies starke negative Folgen haben, unter anderem diese: 

  • Böden werden verunreinigt.
  • Löschwasser gelangt ins Grundwasser und gefährdet das Trinkwasser.
  • Fische und andere Wasserlebewesen werden vergiftet.
  • Die Reinigungsleistung der ARA nimmt ab.

Einstellhallen und E-Ladestationen

Bei Einstellhallen und Ladestationen für E-Fahrzeuge müssen Sie ab einer Gesamtmenge von 5 Tonnen Lithiumionen-Batterien pro Brandabschnitt einen Löschwasserrückhalt errichten.

Der folgende Leitfaden erläutert die Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung.

Sprinkleranlagen mit Frostschutzmitteln

Wenn Sie eine Sprinkleranlage mit Frostschutzmitteln haben, kann diese bei einem allfälligen Einsatz zu Gewässerverschmutzungen beitragen oder die Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen. 

Deshalb müssen Sie geeignete Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass das Sprinklerwasser in die Sauberwasserkanalisation oder in eine Versickerung gelangt (auch nicht durch Ausfliessen in die Umgebung). Der gesamte Bereich, der von der Sprinkleranlage erfasst wird, muss an die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation angeschlossen sein und Sie müssen sicherstellen, dass das Sprinkler- und Löschwasser in der Einstellhalle zurückgehalten werden kann. 

Im folgenden Merkblatt finden Sie weitere Informationen zu Sprinkleranlagen.


Entwässerung Güterumschlagplätze

Beim Umschlag von Gütern können durch technische Defekte oder Unachtsamkeit Stoffe freigesetzt werden. Damit weder Gewässer noch Böden verunreinigt werden, müssen Sie Ihren Güterumschlagplatz generell absichern. Dies gilt auch bei Umschlagplätzen für gewisse feste Stoffe und flüssige Lebensmittel, denn auch von diesen Stoffen kann eine Gefahr für Gewässer ausgehen. Auch innerbetriebliche Umschlagplätze müssen Sie absichern, da auch diese ein Risiko für die Umwelt darstellen (z.B. durch Einleitung in die Kanalisation oder Ausschwemmung in die Umgebung etc.). 

Massnahmen für die Absicherung

Die Massnahmen für die Absicherung sind abhängig vom Stoff und der Menge (Tanklastwagen, Flaschen, Kanister, IBC etc.). Dabei gilt grundsätzlich, je grösser die Mengen und je wassergefährdender ein Stoff ist, desto umfangreicher sind die Massnahmen zur Absicherung des Umschlagplatzes. 

Grundsätzlich wird in zwei Arten von Absicherungen unterschieden: 

  • Passive/bauliche Massnahmen:  Diese Massnahmen erfordern keine Aktion des Personals und können meist mit einfachen baulichen Massnahmen Umweltschäden verhindern (z.B. abflussloser und überdachter Platz mit einem Rückhaltevolumen).
  • Aktive und organisatorische Massnahmen: Diese Massnahmen erfordern Aktionen des Personals (z.B. Ausbringen von Bindemittel, Notschieber betätigen etc.). Sehr wichtig ist, dass diese Massnahmen neben dem Bereitstellen der geeigneten Materialien auch regelmässig geschult werden und dass ein Arbeitsprozess dafür definiert werden muss. 

Weiterführende Informationen finden Sie im VSA-Leitfaden «Absicherung und Entwässerung von Güterumschlagplätzen». 

Neuer Güterumschlagplatz

Sie planen ein Projekt mit einem Güterumschlagplatz? Vergessen Sie nicht, folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kanalisationspläne
  • Angaben zur Art und Menge der umzuschlagenden Güter
  • Angaben zur Gebindegrösse resp. Tankinhalt, in welcher die Güter umgeschlagen werden
  • Konzept der Absicherung des Umschlagplatzes

Gewässerschutz-Pikettdienst

Der Gewässerschutz-Pikettdienst des Amts für Umwelt und Energie berät die Einsatzkräfte und leitet Sofortmassnahmen ein, um Gewässerverschmutzungen zu vermeiden oder einzudämmen. Ausserdem organisiert er die fachgerechte Entsorgung von anfallenden Sonderabfällen aus einem Havarieereignis.

Internationale Hauptwarnzentrale

Gewässerverschmutzungen machen vor Grenzen nicht halt. Damit unsere Nachbarn und die weiter entfernten Rheinunterlieger möglichst schnell und umfassend informiert werden können, gibt es einen internationalen Warn- und Alarmplan (IWAP). Der IWAP ist ein Übereinkommen der Rheinanliegerstaaten der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins (IKSR).   

Der Warn- und Alarmplan sieht sieben sogenannte Internationale Hauptwarnzentralen (IHWZ) vor, die Informationen über Gewässerverschmutzungen nach einem bis ins Detail festgelegten Plan untereinander austauschen. Die Hauptwarnzentralen verteilen sich wie folgt entlang des Rheins:

  • R1: Basel (CH)
  • R2: Strasbourg (F)
  • R3: Göppingen (D)
  • R4: Wiesbaden (D)
  • R5: Koblenz (D)
  • R6: Düsseldorf (D)
  • R7: Lelystad (NL)

Die Verantwortung für die Hauptwarnzentrale der Schweiz wird im Auftrag des Bundesamts für Umwelt vom Amt für Umwelt und Energie wahrgenommen.


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