Medien- und Informationsreglement der Gerichte
Medien- und Informationsreglement der Gerichte
Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf die §§ 53 und 55 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 (SG 154.100), die §§ 20 – 23 und 33 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 (SG 153.260),
beschliesst:
I.
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Gerichte, soweit deren Regelung in die Zuständigkeit des Gerichtsrats fällt.
2 Es findet Anwendung auf die Gerichte gemäss § 5 GOG.
§ 2. Veröffentlichung von Beschlüssen
1 Der Gerichtsrat beschliesst über die Veröffentlichung seiner Beschlüsse.
2 Gesuche um Einsicht in nicht veröffentlichte Beschlüsse prüft die bzw. der Vorsitzende des Gerichtsrats nach Massgabe des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG). Verfügungen gemäss § 33 Abs. 4 IDG werden vom Gerichtsrat erlassen.
3 Die Gerichte regeln die Veröffentlichung und die Einsicht in die Beschlüsse ihrer Organe im Rahmen der Gerichtsverwaltung.
§ 3. Informationsstellen
1 Die Gerichte bestimmen ihre Medienbeauftragten. In Spezialfällen können auch Externe mit der Medienarbeit beauftragt werden. Die Beauftragten nehmen Anfragen entgegen, vermitteln, koordinieren und informieren. Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten zur Informationserteilung gemäss diesem Reglement und den Reglementen der einzelnen Gerichte.
2. Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren
§ 4. Information in hängigen Verfahren
1 Die Gerichte informieren in hängigen Verfahren gestützt auf die Prozessgesetzgebung und andere anwendbare gesetzliche Bestimmungen.
2 Bei Bedarf können sie Mitteilungen auf ihren Internetseiten oder an die Medien veröffentlichen.
3 Sie nehmen dabei Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der an den Verfahren Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre.
4 Wer solche Informationen über gerichtliche Verfahren an Dritte weitergibt, ist verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) der am Verfahren beteiligten Personen zu wahren.
§ 5. Öffentliche Verhandlungen
1 Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte bestimmt sich nach der Verfassung und dem anwendbaren Verfahrensrecht.
2 Werden zu einer geschlossenen Verhandlung die Medien zugelassen, so haben nur akkreditierte Medienschaffende Zutritt.
3 Die Gerichte regeln die Information der Öffentlichkeit über die Termine öffentlicher Verhandlungen.
§ 6. Aufzeichnungsgeräte
1 Das Aufzeichnen von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen auf Bild- oder Tonträger ist nicht gestattet.
2 Im Rahmen der anwendbaren Verfahrensordnungen kann die Verfahrensleitung Bildaufnahmen an Augenscheinen zulassen. Sie kann Auflagen bezüglich ihrer Art und Vornahme machen.
3 Beim Fotografieren und Filmen vor den Gerichtsgebäuden von der Allmend aus ist darauf zu achten, dass keine Personen erkennbar sind. Eine Ausnahme gilt für die am Prozess beteiligten Personen, soweit sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
4 Die einzelnen Gerichte können ergänzende Anordnungen über die Örtlichkeiten erlassen, von denen aus fotografiert und gefilmt werden darf.
§ 7. Urteilspublikation
1 Das Appellationsgericht veröffentlicht seine Entscheide im Internet. Es regelt die Ausnahmen von der Publikation.
2 Die anderen Gerichte können eigene Entscheide ebenfalls im Internet veröffentlichen.
§ 8. Abgeschlossene Verfahren
1 Die Beurteilung von Gesuchen um Einblick in abgeschlossene Verfahren richtet sich nach dem IDG. Die Gerichte regeln die Zuständigkeiten.
§ 9. Auskünfte
1 Für allgemeine Informationen sind die Internetseiten der Gerichte zu konsultieren. In Ergänzung zu diesen Angaben erteilen die Medienbeauftragten der einzelnen Gerichte Auskunft über bevorstehende Gerichtsverhandlungen sowie allgemeine Auskünfte ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren.
2 Zusätzliche Auskünfte, insbesondere vor einer Verhandlung oder nach einer mündlichen Urteilseröffnung, werden grundsätzlich nur an akkreditierte Medienschaffende erteilt.
3 Zuständig für Auskünfte sind die Medienbeauftragten und die Vorsitzenden Präsidentinnen bzw. Vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers.
4 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie Mitarbeitende der Kanzleien und Weibeldienste dürfen keine Auskünfte erteilen, es sei denn, sie seien von der Instruktionsrichterin bzw. vom Instruktionsrichter oder von der bzw. vom Vorsitzenden des betreffenden Spruchkörpers ausdrücklich dazu ermächtigt worden.
§ 10. Interviews
1 Die Medienbeauftragten und die Vorsitzenden Präsidentinnen bzw. Vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers sind befugt, Interviews zu geben. Sie können diese jedoch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2 Nebenamtliche Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind nicht zu interviewen.
3 Soweit die Prozessparteien um Interviews angegangen werden, ist auf deren persönliche Situation gebührend Rücksicht zu nehmen, insbesondere bei Beschuldigten, die sich in Haft befinden, und Opfern einer Straftat.
4 Bei der Aufnahme von Interviews ist auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte anwesender Drittpersonen zu achten.
3. Akkreditierte Medienschaffende
§ 11. Voraussetzungen
1 Medienschaffende werden auf schriftliches Gesuch hin bei den Gerichten als Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstatter akkreditiert, sofern sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Zuständig zur Akkreditierung ist die oder der Medienbeauftragte des Appellationsgerichts.
2 Das Gesuch ist entweder vom betreffenden Medienunternehmen oder von der Journalistin bzw. vom Journalisten persönlich zu stellen. Im letzteren Fall ist anzugeben, für welche Medien die Berichterstattung erfolgen wird.
3 Dem Gesuch sind ein Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie eine Bestätigung des betreffenden Medienunternehmens über das Bestehen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses und eine Kopie eines Personal- oder Presseausweises beizulegen.
4 Die Zulassung als akkreditierte Medienschaffende bzw. akkreditierter Medienschaffender durch das Appellationsgericht ist unbefristet und gilt für alle Gerichte. Wechsel der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder Änderungen der Auftrag gebenden Medien sowie die Aufgabe der Gerichtsberichterstattung sind dem Appellationsgericht unverzüglich zu melden. Im letzteren Fall fällt die Akkreditierung dahin.
5 Das Appellationsgericht führt eine Liste der akkreditierten Medienschaffenden, die allen Gerichten zugänglich ist.
§ 12. Leistungen der Gerichte
1 Den akkreditierten Medienschaffenden werden folgende Leistungen der Gerichte gewährt:
a) die Information über die Termine der öffentlichen und medienöffentlichen Gerichtsverhandlungen,
b) beim Appellationsgericht:
ba) die Einsichtnahme in den angefochtenen Entscheid vor der Urteilsfällung im Rechtsmittelverfahren gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen. Im Einzelfall kann der angefochtene Entscheid auch zugestellt werden,
bb) die Aushändigung des Entscheids des Appellationsgerichts gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen,
c) beim Sozialversicherungsgericht: die Aushändigung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichtes gegen die Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen,
d) beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen: Auskünfte auf Anfragen,
e) beim Strafgericht:
ea) die Einsichtnahme in die Anklageschrift bereits vor der Hauptverhandlung,
eb) die Aushändigung der Anklageschrift vor der Hauptverhandlung, sobald deren Termin bekannt gegeben ist. (Diese muss nicht zurückgegeben werden, darf aber nicht an Drittpersonen weitergegeben oder solchen zugänglich gemacht werden.),
f) beim Jugendgericht: Informationsherausgabe gemäss Art. 14 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung
g) beim Zivilgericht:
ga) die Bekanntgabe der angesetzten öffentlichen Verhandlungen auf Anfrage,
gb) die Aushändigung des Entscheids des Zivilgerichts in öffentlichen Verfahren gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen,
h) bei allen Gerichten die Möglichkeit des Einholens von zusätzlichen Auskünften, insbesondere auch vor oder nach einer Gerichtsverhandlung,
i) bei allen Gerichten die Bevorzugung bei der Platzzuteilung auf den Sitzplätzen im Gerichtssaal.
2 Einschränkungen dieser Leistungen und Auflagen bei der Gewährung derselben richten sich nach den anwendbaren Prozessordnungen.
§ 13. Berichterstattung
1 Die Berichterstattung soll in sachlicher Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, gebührend Rücksicht nehmen. Bei Nennung von Namen ist grosse Zurückhaltung zu üben, soweit sich die Betroffenen nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Auch ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu unterlassen.
2 Vor den Gerichtsverhandlungen ist eine Kontaktnahme mit den Parteien eines Verfahrens durch die Medienschaffenden zu unterlassen, soweit es sich nicht um Behörden handelt. Mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sind vor dem Erlass eines Urteils keinerlei Kontakte zulässig.
3 Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkreditierte Drittpersonen von den Gerichtsbehörden erhalte-ne Informationen bearbeiten.
§ 14. Zulassung im Einzelfall
1 Die bzw. der Medienbeauftragte des Appellationsgerichts ist befugt, Medienschaffende auf Gesuch für ein einzelnes Verfahren an einem Gericht zuzulassen. Dem Gesuch sind eine Bestätigung des betreffenden Medienunternehmens über das Bestehen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses und eine Kopie eines Personal- oder Presseausweises beizulegen.
2 Die im Einzelfall zugelassenen Medienschaffenden haben die gleichen Ansprüche und Pflichten wie die akkreditierten Medienschaffenden
§ 15. Sanktionen
1 Akkreditierte Medienschaffende, die gegen diese Richtlinien verstossen, können durch den Gerichtsrat verwarnt oder für eine gewisse Zeit suspendiert werden. In schweren Fällen kann die Akkreditierung entzogen werden.
2 Die Instruktion des Verfahrens obliegt der bzw. dem Medienbeauftragten des Appellationsgerichts.
§ 16. Beschwerderecht
1 Entscheide der bzw. des Medienbeauftragten betreffend Verweigerung der Akkreditierung sowie Entscheide des Gerichtsrats über Sanktionen unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird am 6. Juli 2016 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Medienrichtlinien des Appellationsgerichts vom 29. Dezember 2010 aufgehoben.