Neues Notariatsgesetz
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat heute zuhanden des Grossen Rates die Vorlage und den Entwurf zu einem totalrevidierten Notariatsgesetz verabschiedet. Der neue Gesetzestext schafft die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der Notarinnen und Notare beruflich unabhängig zu sein und setzt eine gesetzliche Altersgrenze für die Notariatstätigkeit.
Das geltende Notariatsgesetz stammt aus dem Jahre 1911. Das damit bald hundertjährige Gesetz ist unübersichtlich, teilweise veraltet und enthält Lücken, wo heute eine gesetzliche Grundlage verlangt wird. Gewisse Weisungen befassen sich noch mit Kohlepapierdurchschlägen und Alkoholmatrizen und kennen die moderne Bürotechnik nicht. Justizdepartement und Justizkommission haben deshalb einen neuen Gesetzestext entworfen, der diese Schwächen beseitigt und dem baselstädtischen Notariatswesen eine zeitgemässe Grundlage gibt. Die Arbeiten basierten auf der Grundlage eines Vorentwurfs, der von Prof. Dr. Christian Brückner, Mitglied der Justizkommission, in deren Auftrag ausgearbeitet worden ist.
Der Gesetzesentwurf ist übersichtlich gegliedert, regelt die Organisation des Notariats und das Beurkundungsverfahren , und bestimmt, wie öffentliche Urkunden zu gestalten, zu registrieren und aufzubewahren sind. Der Entwurf schafft die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der Notarinnen und Notare, beruflich unabhängig zu sein. Er setzt zudem eine gesetzliche Altersgrenze für die Notariatstätigkeit fest und regelt das Disziplinarwesen klarer als bisher. Wie das Advokaturgesetz schafft er eine Rechtsgrundlage, um während eines laufenden Disziplinarverfahrens bereits vorsorgliche Massnahmen ergreifen zu können. Der Entwurf bestimmt schliesslich, dass das Notariatshonorar privatrechtlicher Natur und nicht eine öffentlichrechtliche Gebühr ist, und dass mit Zustimmung der Beteiligten die Justizkommission über die tarifkonforme Bemessung des Notariatshonorars urteilt.
Der Regierungsrat hat den Entwurf zu einem neuen Notariatsgesetz heute zusammen mit einem begründenden Ratschlag zuhanden des Grossen Rates verabschiedet.