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Regierungsrat verabschiedet Informations- und Datenschutzgesetz

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat den Entwurf eines Gesetzes über die Information und den Datenschutz zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip wie es in der neuen Kantonsverfassung verankert ist. Das Zugangsrecht zu einer Information kann trotzdem zum Schutz von öffentlichen und privaten Interessen eingeschränkt oder verweigert werden da das Öffentlichkeitsprinzip eng mit dem Datenschutz verzahnt ist. Dessen Rechtsgrundlagen sind im Gesetzentwurf ebenfalls angepasst worden.

Der Regierungsrat hat den Ratschlag und Entwurf betreffend eines Informations- und Datenschutzgesetzes an den Grossen Rat weitergeleitet. Ein entsprechender Vorentwurf war von Mitte Juni bis Mitte September 2008 in einer breiten Vernehmlassung (vgl. dazu Medienmitteilung vom 13. Juni 2008). Die gesetzliche Regelung wurde von Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam ausgearbeitet. Aufgrund der höheren zeitlichen Dringlichkeit in Basel-Stadt wird das Geschäft nun aber nicht mehr als partnerschaftliches Geschäft behandelt.

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Vernehmlassung haben grundsätzlich den Ratschlag und Gesetzesentwurf begrüsst. Auf einhellige Zustimmung stiess die Verbindung des Öffentlichkeitsprinzips mit dem Datenschutz. Viele Anregungen aus der Vernehmlassung sind in den vorliegenden Gesetzesentwurf eingeflossen.

Videoüberwachung:
Verschiedene Einwendungen und Forderungen gab es zum Thema Videoüberwachung. Der entsprechende Paragraf wurde nun entsprechend angepasst: Für eine Videoüberwachung wird nicht mehr eine spezialgesetzliche Grundlage verlangt, die Bestimmung im Informations- und Datenschutzgesetz stellt die aus rechtsstaatlichen Gründen erforderliche gesetzliche Grundlage dar. Für jedes Videoüberwachungssystem muss vor der Inbetriebnahme ein zeitlich befristetes Reglement erlassen werden. Im Mittelpunkt der Regelung steht die Festlegung des konkreten Zwecks, der mit dem Einsatz des Systems erreicht werden soll.

Listenauskünfte:
Neu soll die Möglichkeit der sogenannten Listenauskunft eingeführt werden. Wie in den meisten Kantonen soll es der Einwohnerkontrolle künftig erlaubt sein, ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke Namen, Geburtsdatum und Adresse von Personen, die in der Gemeinde wohnen, bekannt zu geben. Als ideelle Zwecke erscheinen etwa die Mitgliederwerbung für politische Parteien, Kultur- und Sportvereine oder Spendenaufrufe von gemeinnützigen Organisationen. Ausgeschlossen ist die Verwendung für kommerzielle Zwecke.

Schlichtungsverfahren:
Wie der Bund und ein Teil der Kantone sieht der Gesetzesentwurf ein Schlichtungsverfahren vor. Es gelangt zur Anwendung, wenn das um Informationszugang ersuchte öffentliche Organ beabsichtigt, das Gesuch teilweise oder vollständig abzuweisen. In diesem Fall kann die gesuchstellende Person ein Schlichtungsverfahren verlangen. Dessen Durchführung obliegt der Ombudsstelle. In der Vernehmlassungsvorlage war dafür noch der oder die Informationszugangs- und Datenschutzbeauftragte vorgesehen.

Weitere Auskünfte

lic. iur Barbara Derungs, Telefon +41 (0)61 267 71 73 Rechtsabteilung Justiz- und Sicherheitsdepartement