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Einführungsgesetzgebung zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat den Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und zur Änderung verschiedener damit zusammenhängender Gesetze unterbreitet. Wegleitender Gesichtspunkt des Gesetzesentwurfs zur Einführung der Schweizerischen ZPO ist dass aus praktischen Gründen möglichst alle Ausführungsvorschriften zur Schweizerischen Zivilprozessordnung in einem einzigen Erlass geregelt sind bzw. sich dort die entsprechenden Hinweise finden. Die neue Schweizerische ZPO soll am 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Im Rahmen der umfangreichen Justizreform des Bundes der letzten Jahre wurde die Grundlage für die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts in der Schweiz geschaffen. Alle 26 bisherigen kantonalen Zivilprozessordnungen werden durch die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 ersetzt. Die ZPO soll am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt sind die Kantone gehalten, die nötigen Anpassungen an die ZPO vorzunehmen. Gleichzeitig müssen die Kantone im zivilprozessualen Bereich Ausführungsbestimmungen zum Bundesgerichtsgesetz und zur Rechtsweggarantie erlassen.

Der Regierungsrat hat nun die Gesetzesvorlage zur Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Das kantonale Paket zur Einführung der Schweizerischen ZPO und der weiteren bundesrechtlichen Vorgaben beinhaltet ein neues kantonales Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO), die Änderung von 11 kantonalen Gesetzen sowie die Aufhebung der kantonalen Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875. Das neue EG ZPO enthält die vom Bund den Kantonen überlassene Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichtsinstanzen in zivilprozessualen Angelegenheiten sowie weitere Ausführungsbestimmungen zur ZPO wie beispielsweise die Einführung der im Kanton Basel-Stadt bisher unbekannten allgemeinen Schlichtungsbehörden. Wegleitende Gesichtspunkte der Gesetzesvorlage sind, dass aus praktischen Gründen möglichst alle Ausführungsvor-schriften zur Schweizerischen Zivilprozessordnung in einem einzigen Erlass (EG ZPO) geregelt sind und Regelungen gewählt wurden, die sich möglichst an der bisherigen Organisation der Gerichtsinstanzen orientieren.

Im Vorfeld des regierungsrätlichen Entscheides hatte das federführende Justiz- und Sicherheitsdepartement im Juni 2009 Prof. Dr. Thomas Sutter-Somm (Ordinarius für Zivilrecht und Zivilprozessrecht, Universität Basel) beauftragt, die kantonalen Umsetzungsarbeiten zur Schweizerischen ZPO und der weiteren bundesrechtlichen Vorgaben in Zivilsachen an die Hand zu nehmen. Unter seiner Leitung erarbeitete eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts, der Advokatenkammer Basel und des Justiz- und Sicherheitsdepartements die Gesetzesvorlage aus. Die Vorlage wurde in eine breite Vernehmlassung gegeben, das Ergebnis war durchwegs positiv.

Mit den finanziellen Auswirkungen der kantonalen Anpassungen an die Schweizerische ZPO, vor allem auf den Personalbereich der Gerichte, befasst sich zurzeit federführend das Präsidialdepartement in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gerichten.

Weitere Auskünfte

Dr. Davide Donati, Telefon +41 (0)61 267 70 03 Leiter Recht Justiz- und Sicherheitsdepartement