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Jugendanwaltschaft ist künftig auch für den Vollzug der Sanktionen verantwortlich

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Gesetzesvorlagen zur Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Die neue Jugendstrafprozessordnung sieht insbesondere vor dass die Untersuchungsbehörde auch Vollzugsbehörde ist.

Im Rahmen der umfangreichen Justizreform des Bundes der letzten Jahre wurde auch die Grundlage für die Vereinheitlichung des Jugendstrafprozesses in der Schweiz geschaffen. Alle 26 bisherigen kantonalen Prozessordnungen werden durch die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009 ersetzt. Die JStPO soll am 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Die JStPO sieht vor, dass der Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen in der Verantwortung der Untersuchungsbehörde sein soll, weil Jugendliche sich auf möglichst wenige Ansprechpartner konzentrieren sollen. Die Zuständigkeit zum Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen liegt heute im Kanton Basel-Stadt bei der Abteilung Kindes- und Jugendschutz im Erziehungsdepartement. Mit dem Inkrafttreten der JStPO wechselt diese Zuständigkeit zur Jugendanwaltschaft, womit von der Ermittlung bis zum Vollzug der Sanktion die Zuständigkeit in einer Hand vereinigt wird. Die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen wird mit dem Jugendstrafvollzugsgesetz geschaffen.

Der Regierungsrat hat nun die Gesetzesvorlagen zur Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung soll sicherstellen, dass das sich in der Praxis bewährte persönlichkeitsbezogene, rasche und effiziente Verfahren beibehalten werden kann. Weiter gilt es die Zusammenarbeit zwischen den mit der Erziehung von Jugendlichen betrauten staatlichen und privaten Stellen zu sichern. Für die Untersuchung und Beurteilung der Jugendstrafverfahren sollen daher unverändert die Jugendanwaltschaft und das Jugendstrafgericht zuständig bleiben.

Das JStVG umschreibt, wie die Verantwortung der Jugendanwaltschaft im Rahmen des Vollzuges ausgeübt werden soll. Die Rechte und Pflichten der Behörde sowie der Beurteilten und deren gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter werden festgehalten. Die kantonalen Gesetzesentwürfe sind in der Vernehmlassung generell begrüsst worden. Betont wurde insbesondere die Wichtigkeit eines raschen und zeitnah zu den Delikten durchgeführten Jugendstrafverfahrens.

Weitere Auskünfte

Dr. Davide Donati, Telefon +41 (0)61 267 70 03 Leiter Recht Justiz- und Sicherheitsdepartement