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Eine Volksschule für alle ist eine integrative Schule

Medienmitteilung

Regierungsrat

Neue Verordnung Sonderpädagogik -- Die Volksschule trägt die Verantwortung für alle Schülerinnen und Schüler, auch für jene mit besonderem Bildungsbedarf. Die neue Verordnung Sonderpädagogik, die seit 1. Januar 2011 in Kraft ist, regelt die Organisation der Förderung.

Die Volksschule ist für alle Schülerinnen und Schüler da, auch für jene mit besonderem Bildungsbedarf: für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung, mit Leistungsschwächen, Hochbegabung, mangelnden Deutschkenntnissen oder auffälligen Verhaltensweisen. Nach Möglichkeit werden alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet und wo nötig zusätzlich geschult. Beim Entscheid für zusätzliche Unterstützung steht der Förderbedarf des Kindes im Vordergrund. Berücksichtigt wird auch sein Umfeld (Eltern, Schulklasse). Alle Schülerinnen und Schüler sollen dabei gleichwertige Chancen für Bildung und Entwicklung erhalten.

Die neue Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung SPV) enthält ein dreistufiges Angebot für ein bedarfsorientiertes Lernen. Dazu gehören als erste Stufe ein integratives Grundangebot mit regulärem Unterricht, Teamteaching, Abteilungsunterricht etc. und als zweite Stufe integrative Förderangebote mit schulischer Heilpädagogik, Deutsch als Zweitsprache, Begabtenförderung etc. Alle diese Angebote gibt es in der Schule des Kindes. Reichen die erste und zweite Stufe für eine angemessene Förderung nicht aus, steht als dritte Stufe die sogenannte «Zusätzliche Unterstützung» zur Verfügung. Diese kann integrativ unter Beizug intensiver heilpädagogischer Unterstützung oder separativ in Spezialangeboten und Sonderschulen erfolgen.

Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, dass der Förderbedarf eines Kindes abgeklärt wird. Die Abklärungen für besonderen Bildungsbedarf basieren auf einem gesamtschweizerisch standardisierenden Abklärungsverfahren und erfolgen in enger Kooperation zwischen dem Schulpsychologischen Dienst (SPD) als zentraler Abklärungsstelle, der Schulleitung, dem pädagogischen Team mit den Lehr- und Fachpersonen sowie den Eltern. Die Mittel für die sogenannten «Verstärkten Massnahmen» werden einer Schule fallbezogen zur Verfügung gestellt.

Die neue Verordnung Sonderpädagogik ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Sie basiert auf dem im Mai 2010 revidierten baselstädtischen Schulgesetz und stützt sich auf das Sonderpädagogik-Konkordat der Erziehungsdirektorenkonferenz EDK sowie auf das sonderpädagogische Konzept der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Nach dem Beitritt von Basel-Stadt als zehntem Kanton im Juni 2010 konnte das Sonderpädagogik-Konkordat per 1. Januar 2011 in Kraft treten.

Weitere Auskünfte

Pierre Felder, Telefon 061 267 62 92 Leiter Volksschulen Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt