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Jeder vierte neue Privat-Parkplatz verfügt künftig über eine E-Ladestation

Medienmitteilung

Regierungsrat

Im vergangenen Jahr hat der Grosse Rat die rechtlichen Grundlagen für die künftige Parkierungspolitik verabschiedet. Die revidierte Parkplatzverordnung konkretisiert die Entscheide des Parlaments: Ab 1. August 2022 muss jeder vierte neu erstellte Parkplatz mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge ausgerüstet werden. Neu sind auf privaten Parkplätzen Mehrfachnutzungen erlaubt, solange dadurch kein wesentlicher Mehrverkehr entsteht. Für Parkplätze, die in Quartierparkings entstehen, müssen oberirdisch mehr Strassenparkplätze als bisher weichen.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung über die künftige Parkierungspolitik, hat der Grosse Rat im vergangenen Jahr die rechtlichen Grundlagen für Quartierparkings angepasst, Mehrfachnutzungen auf privaten Parkplätzen zugelassen und eine Ausrüstungspflicht für Ladestationen für Elektrofahrzeuge beschlossen. Der Regierungsrat hat diese Bestimmungen nun auf den 1. August 2022 in Kraft gesetzt und mit der Revision der Parkplatzverordnung (PPV) konkretisiert. Diese umfasst die detaillierten Vorgaben für Parkplätze auf privatem Grund. Die angepasste Verordnung sieht vor, dass pro 100 Parkplätze, die in einem Quartierparking neu entstehen, 95 Parkplätze im öffentlichen Strassenraum entfallen müssen. Die aufgehobenen Strassenparkplätze müssen in einem Umkreis von 500 Metern um das neue Quartierparking liegen. Ist die Verfügbarkeit von Strassenparkplätzen besonders gering, kann der Perimeter für die Aufhebung auf 1 Kilometer verdoppelt werden.

Neu muss ein Viertel aller neu erstellten privaten Parkplätze mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgerüstet werden. Auf den übrigen Parkplätzen sind Vorkehrungen zu treffen, die eine spätere Nachrüstung mit Ladestationen zweckmässig ermöglichen.

Für alle privaten Parkplätze ist die Nutzungsart künftig frei und Mehrfachnutzungen sind zulässig, solange die dadurch generierte Fahrtenanzahl in einem definierten Rahmen bleibt. Wohnungsbezogene Parkplätze, die tagsüber leer stehen, können also an einen Pendler oder eine Pendlerin vermietet werden. Firmen können nachts leerstehende Büroparkplätze an Anwohnende vermieten. Parkplätze, die für Verkaufsnutzungen erstellt wurden (beispielsweise vor Geschäften oder Restaurants), dürfen ohne Einschränkungen genutzt werden, da sie ohnehin ein grosses Verkehrsaufkommen generieren.

Der Regierungsrat hat weitere Anpassungen an der Parkplatzverordnung vorgenommen, die in seiner Kompetenz liegen. So hat er die Regelungen zu Ausnahmen gestrafft und die Norm für hindernisfreie Bauten für verbindlich erklärt, die den notwendigen Anteil an Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen festlegt. Die zulässige Parkplatzanzahl gemäss Verordnung ist abhängig von der Qualität des ÖV-Angebotes. Der entsprechenden Gebietsplan wurde aktualisiert.

Weitere Auskünfte

Medienstelle Bau- und Verkehrsdepartement Tel. +41 61 267 91 52