Kantonaler Mindestlohn ab Mitte Jahr
MedienmitteilungRegierungsrat
Der kantonale Mindestlohn gilt ab Mitte Jahr. Der Regierungsrat hat das Gesetz in Kraft gesetzt, das im Juni 2021 vom Stimmvolk angenommen wurde. Gleichzeitig verabschiedet hat der Regierungsrat die ausführende Verordnung. Der Mindestlohn von 21 Franken gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Keine Anwendung findet der kantonale Mindestlohn, wo die Sozialpartner diese in ihren Branchen mit einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag geregelt haben.
Am 13. Juni 2021 nahm das basel-städtische Stimmvolk das kantonale Mindestlohngesetz mit 54 Prozent Ja an. Dieses Gesetz war der Gegenvorschlag von Regierungsrat und Parlament zur Initiative „Kein Lohn unter 23.-“ und legt den Mindestlohn auf 21 Franken fest. Basel-Stadt ist der erste Deutschschweizer Kanton, der einen Mindestlohn einführt mit dem Ziel, dass der Lohn einer Vollzeitstelle zum Leben reichen soll.
Den kantonalen Mindestlohn erhält, dessen gewöhnlicher Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt liegt. Der Mindestlohn hat somit keine Wirkung auf ausserkantonale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gelegentlich in Basel-Stadt arbeiten. Erfolgen die Arbeiten aber regelmässig und gewöhnlich in Basel-Stadt, dann gilt der basel-städtische Mindestlohn unabhängig vom Sitz der Firma. Entsandte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ihren gewöhnlichen Arbeitsort nicht im Kanton Basel-Stadt; da aber das Entsendegesetz einen orts- und branchenüblichen Lohn verlangt, gilt bei ihnen sie für Arbeiten im Kanton Basel-Stadt folglich der kantonale Mindestlohn. Die vom Regierungsrat beschlossene Regelung liegt zwischen dem reinen Leistungsortsprinzip und demjenigen des Herkunftsortsprinzips und ermöglicht damit eine praktikable Kontrolltätigkeit. Die Regelung ist deckungsgleich mit den anderen Kantonen, welche bereits einen kantonalen Mindestlohn eingeführt haben.
Die Mindestlohnverordnung legt fest, dass sich die Erwerbsarbeit über die AHV-Pflicht definiert wird und präzisiert die Regelung bei der Arbeit auf Abruf. Sie regelt auch den Mechanismus, nach welchem der Mindestlohn von heute 21 Franken an die Entwicklung des Mischindexes von Landesindex der Konsumentenpreise und Lohnindex angepasst wird.
Das Mindestlohngesetz und die Verordnung werden per 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt. Der Mindestlohn von 21 Franken gilt ab diesem Datum. Die Arbeitgeber haben ab Inkraftsetzung sechs Monate Zeit für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen. Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind rückwirkend per 1. Juli 2022 geschuldet.