Hauseigentümer müssen behindernde Sträucher und Bäume zurückschneiden
MedienmitteilungBau- und Verkehrsdepartement
Medienmitteilung des Tiefbauamtes und der Stadtgärtnerei -- Bäume und Sträucher von Privaten die stark auf Trottoirs und Fahrbahnen hinausragen und dadurch Passanten und den Strassenverkehr generell behindern müssen von den Eigentümern zurückgeschnitten werden. Dasselbe gilt bei von privaten Kletterpflanzen überwucherten Beleuchtungskandelabern der IWB. Laut schweizerischem Strassenverkehrsgesetz (SVG) muss über der Fahrbahn und auch fünfzig Zentimeter daneben ein Freiraum von 45 Metern über Trottoirs und Wegen ein solcher von 25 Metern bestehen.
Insbesondere bei regnerischen Tagen ist es nicht selten, dass Fussgängerinnen und Fussgänger, aber auch die übrigen Strassenbenützerinnen und –benützer durch tief hängende Äste und Zweige, die aus Privatgärten stammen, behindert werden. In diesem Falle ist es laut dem schweizerischen Strassenverkehrsgesetz (SVG) Pflicht der Eigentümerinnen und Eigentümer, die Sträucher und Bäume zurückzuschneiden. Die Bestimmungen sind klar: Über der Fahrbahn und auch fünfzig Zentimeter daneben wird ein Freiraum von 4,5 Metern und über Trottoirs und Wegen ein solcher von 2,5 Metern verlangt.
Die beiden Ämter Tiefbauamt und Stadtgärtnerei fordern Passantinnen und Passanten dazu auf, säumige Nachbarinnen und Nachbarn auf den notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Rückschnitt aufmerksam zu machen. Sollte die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht ausfindig gemacht werden können, ist die Gartenberatung der Stadtgärtnerei behilflich (Beratungszeiten: Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr unter Tel. 061/ 377 89 82 oder E-Mail: gartenberatung@bs.ch).
Unter die Rückschnittspflicht fallen nicht nur Bäume und Sträucher, sondern auch Kletterpflanzen und Äste, die Beleuchtungskandelaber der Industriellen Werke Basel (IWB) umwachsen. Auch die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) kennen das Problem mit den das Bahnprofil überwachsenden Pflanzen von privater Seite. Auch hier: Das private Grün muss von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern geschnitten werden.
Auch bei der Laubentsorgung gilt die Devise: Das auf das private Grundstück fallende Laub ist durch die jeweilige Besitzerin oder den Besitzer zu entsorgen. Die Stadtgärtnerei empfiehlt in diesem Zusammenhang, das Laub dezentral zu kompostieren. Einzige Ausnahme: Die Blätter der Rosskastanien, die von Miniermotten befallen sind, sollten mit der Kehrichtabfuhr entsorgt werden.
Wichtig zu wissen: Die Equipen des Tiefbauamtes, der Stadtgärtnerei sowie der IWB kümmern sich ausschliesslich um das Grün und das Laub auf öffentlichem Grund und Boden (Allmend).
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