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Entscheid über das generelle Baubegehren betreffend einen möglichen Neubau für die Häuser an der Rosentalstrasse 9 11 und 13

Medienmitteilung

Bau- und Verkehrsdepartement

Medienmitteilung des Bauinspektorates -- Bei der Behandlung des generellen Baubegehrens betreffend Liegenschaften Rosentalstrasse 9 11 und 13 kommt das Bauinspektorat zum Schluss dass eine Neuüberbauung der Liegenschaften unter Einhaltung von Bedingungen und Auflagen grundsätzlich möglich ist. Damit liegen der Bauherrschaft die Grundlagen für die weitere Projektierung des Neubaus vor. Die für einen Neubau wesentliche Frage ob die bestehenden Häuser abgebrochen werden dürfen wurde von der Bauherrschaft im generellen Baubegehren jedoch nicht gestellt. Darüber ist daher vom Bauinspektorat auch noch nicht entschieden worden. Diese Frage wäre vielmehr in einem nachfolgenden ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu klären.

Ein generelles Baubegehren dient der Abklärung von "Grundsatzfragen oder wesentlicher Teilfragen" (§ 32 der Bau- und Planungsverordnung vom 19. Dezember 2000). Welche Grundsatz- oder Teilfragen abgeklärt werden sollen, bestimmt die Bauherrschaft nach freiem Ermessen. Im Falle der Rosentalhäuser ist nur die Frage gestellt worden, ob ein Neubau grundsätzlich möglich ist. Hingegen wurde die Frage nach der Zulässigkeit eines Abbruches der bestehenden Wohnhäuser ausdrücklich aus dem Begehren ausgeklammert.

Gegenstand des generellen Baubegehrens war somit die Frage der Vereinbarkeit eines Neubauprojektes mit dem Bebauungsplan "am Messeplatz" vom 16. Dezember 1999 in der Fassung des Grossratsbeschlusses vom 8. Mai 2002. Das Referendum wurde bekanntlich nicht gegen diesen Bebauungsplan ergriffen, sondern nur gegen die Zonenänderung. Bebauungspläne gehen aber als spezielles Recht der baurechtlichen und zonenrechtlichen Grundordnung vor (§ 101 Abs. 3 des Bau- und Planungsgesetzes). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Gebiet ausserhalb der Bauzonen. Ein Neubau kann daher auch ausserhalb der Bauzone allein gestützt auf einen Bebauungsplan erstellt werden. Eine zusätzliche Umzonung ist nicht notwendig. Die Ablehnung der vom Grossen Rat am 8. Mai 2002 beschlossenen Änderung des Zonenplans in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 steht dem Vollzug des Bebauungsplans "am Messeplatz" somit nicht entgegen.

Bau- und Strassenlinien gehören zum fakultativen Inhalt von Bebauungsplänen (§ 101 Abs. 2 lit. a des Bau- und Planungsgesetzes). Wenn es keine abweichende Regelung gibt, ist der Regierungsrat zur Festsetzung der Linien zuständig (§ 106 Abs. 1 lit. a des Bau- und Planungsgesetzes). Die Ablehnung der vom Grossen Rat am 8. Mai 2002 festgesetzten Bau- und Strassenlinien in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 ist somit kein endgültiger Entscheid. Sie bedeutet nur, dass die Linien nicht Teil des Bebauungsplans sind und demgemäss vom Regierungsrat in Erfüllung seiner eigenen Planungspflicht festzusetzen sind. Da das Planungsverfahren für die Bau- und Strassenlinien noch nicht abgeschlossen ist, ist der Vorentscheid des Bauinspektorates allerdings unter der Bedingung erlassen worden, dass die Bau- und Strassenlinien rechtskräftig werden.

Mit dem vom Bauinspektorat erlassenen Vorentscheid besteht nun für die Bauherrschaft die verbindliche Zusicherung, dass ein Neubau gestützt auf den Baubauungsplan möglich ist, unabhängig von der vom Volk abgelehnten Zonenänderung. Die Bauherrschaft kann mit der Bearbeitung des Projektes fortfahren und zu gegebener Zeit ein ordentliches Baubegehren einreichen. Gegen den jetzt gefällten Vorentscheid können allerdings die Einsprecher, die sich gegen das generelle Baubegehren gewandt haben, bei der Baurekurskommission Rekurs erheben.

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Weitere Auskünfte

Dr. David Dussy, Leiter Bauinspektorat Tel.: 061 267 91 94

Bau- und Verkehrsdepartement

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