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Generelles Baubegehren für die Rosentalstrasse

Medienmitteilung

Bau- und Verkehrsdepartement

Medienmitteilung des Bauinspektorates -- Im Kantonsblatt von heute 15. Januar 2003 wird ein generelles Baubegehren für die Rosentalstrasse 9-13 publiziert. Die Eigentümerin der sogenannten Zürich-Häuser die Zürich Lebens-Versicherungsgesellschaft möchte damit abklären ob und unter welchen Bedingungen ein allfälliger Neubau bewilligungsfähig wäre. Die Frage ob ein Abbruch der bestehenden Liegenschaften überhaupt zulässig wäre wird damit noch nicht berührt.

Das Baubewilligungsverfahren, wie es in der Bau- und Planungsverordnung geregelt ist, ermöglicht vor Eingabe eines ordentlichen Baubegehrens mit einem konkreten, schon im Detail ausgearbeiteten Bauprojekt die Eingabe eines sogenannten "generellen Baubegehrens". Dieses dient bei komplexen Projekten anhand von im Baubegehren zu stellenden Fragen zur Vorabklärung der Rahmenbedingungen dazu, die Ausarbeitung eines konkreten Projektes zu erleichtern. Im vorliegenden Fall der Rosentalstrasse 9-13 möchte die Bauherrschaft abklären, ob das Neubauprojekt bezüglich Gebäudevolumen und Nutzungsart bewilligungsfähig ist. Nicht abklären möchte sie hingegen die Frage, ob der Abbruch der bestehenden Liegenschaften bewilligt werden kann.

Deshalb wird mit dem heute im Kantonsblatt publizierten generellen Baubegehren die Frage, des Abbruchs der bestehenden Liegenschaften nicht berührt. Der Vor-Entscheid des Bauinspektorates aufgrund des generellen Baubegehrens präjudiziert in dieser Hinsicht denn auch nichts. Die Frage der Bewilligung eines Abbruches muss spätestens anlässlich der Eingabe eines ordentlichen, publizierten Baubegehrens behandelt werden.

Das Basler Stimmvolk hat in der Abstimmung vom 22.9.02 bekanntlich die vom Grossen Rat beschlossene Zonenzuweisung abgelehnt. Gegen den Bebauungsplan wurde das Referendum hingegen nicht ergriffen. Die Regierung geht deshalb nach wie vor davon aus, dass der Bebauungsplan, welcher der allgemeinen Zonenordnung vorgeht, gültig, eine Neubebauung des Areals also zulässig ist. (ca. 2’000 Zeichen)

Weitere Auskünfte

Dr. David Dussy, Leiter Bauinspektorat Tel.: 061 267 91 94

Bau- und Verkehrsdepartement

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