Baumsubventionen für die fachgerechte Pflege alter und ökologisch wertvoller Bäume
MedienmitteilungBau- und Verkehrsdepartement
Das Gesetz zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (Baumgesetz) wurde einer teilweisen Revision unterzogen. Neu können an die Kosten für eine fachgerechte Pflege alter sowie ökologisch wertvoller Bäume staatliche Beiträge geleistet werden.
Das Gesetz zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (Baumgesetz) aus dem Jahr 1980 wurde vom Grossen Rat mit Beschluss vom 14. Oktober 2009 einer teilweisen Revision unterzogen. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen, so dass die vorgenommenen Änderungen rechtskräftig sind. Neu wird das Gesetz als Baumschutzgesetz (BSchG) betitelt, die zugehörige Verordnung als Baumschutzverordnung. Diese Namensänderung führt nun zu einer Vereinheitlichung des Begriffs "Baumschutz". Mit der neuen gesetzlichen Grundlage unterstehen auch Obstbäume dem BSchG, es sei denn, sie befinden sich im Landwirtschaftsgebiet oder in einer Familiengartenanlage. Ebenfalls vom BSchG ausgeschlossen sind Spalier- und Niederstammobstbäume.
Das BSchG sieht vor, dass staatliche Beiträge an die Kosten für eine fachgerechte Pflege alter sowie ökologisch wertvoller Bäume geleistet werden können. Die Beiträge an die Baumpflege sollen Anreize für die Durchführung von fachgerechten Baumpflegemassnahmen setzen. Zwar wurden vor der Gesetzesänderung auch schon Subventionen geleistet, jedoch primär für Neupflanzungen und Ersatzpflanzungen und nur ausnahmsweise für den Unterhalt von Bäumen.
Da jede Baumstandortsituation unterschiedlich ist, erfolgt die Bewertung der Subventions¬würdigkeit immer im Einzelfall. Kriterien sind das Alter des Baumes, dessen ökologischer Wert sowie die Baumart. Ziel einer Subventionierung ist es, die Lebensdauer des Baumes durch Pflegeeingriffe deutlich zu verlängern. Es muss zudem ein öffentliches Interesse an dem zu subventionierenden Baum bestehen. Der Baum muss also beispielsweise an einer exponierten und gut einsehbaren Stelle stehen.
Beiträge zur Subventionierung von baumpflegerischen Massnahmen werden zwei Mal jährlich ausbezahlt. Subventionsgesuche die vom 1. Dezember bis zum 31. Mai bei der Stadtgärtnerei eingehen, werden im Juni bearbeitet. Gesuche, die vom 1. Juni bis zum 30. November eingehen, werden im Dezember beurteilt. Subventionsgesuche können über das Formular "Baumsubventionsgesuch" bei der Stadtgärtnerei gestellt werden. Dieses Formular kann unter www.stadtgaertnerei.bs.ch heruntergeladen werden oder wird auf Anfrage per Post zugeschickt.
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