Den privaten Garten im Zaun halten
MedienmitteilungBau- und Verkehrsdepartement
Bäume und Sträucher von privaten Grundstücken die auf Trottoirs und Fahrbahnen hinausragen und ein Durchkommen sowie den Strassenverkehr behindern müssen von deren Eigentümern Eigentümerinnen zurück geschnitten werden. Dasselbe gilt für Kletterpflanzen die Beleuchtungskandelabern der IWB überwuchern. Das kantonale Bau- und Planungsgesetz sieht vor über der Fahrbahn einen Freiraum von 4.50 Metern und ab Strassenrand einen solchen von 50 Zentimetern einzuhalten. Über Trottoirs und Wegen muss der Freiraum mindestens 2.50 Meter betragen.
An regnerischen Tagen kommt es häufig vor, dass Fussgängerinnen und Fussgänger - und insbesondere Menschen mit einer Sehbehinderung -, aber auch Fahrzeuge der Stadtreinigung und weitere Verkehrsteilnehmende durch tief hängende Äste und Zweige von privaten Grundstücken behindert werden. Das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG BS) nimmt die Eigentümerinnen und Eigentümer in die Pflicht. Sie müssen Sträucher und Bäume wie folgt zurückschneiden oder zurückbinden: Der Freiraum über der Fahrbahn muss mindestens 4.50 Meter betragen. Zwischen Bäumen und Sträuchern und der Fahrbahn müssen seitlich bis zur genannten Höhe immer 50 cm frei bleiben. Über Trottoirs und Wegen beträgt der Mindestfreiraum 2.50 Meter. Unter die Rückschnittpflicht fallen auch Kletterpflanzen und Äste, die Beleuchtungskandelaber der Industriellen Werke Basel (IWB) oder Bahnprofile von Anlagen der Basler Verkehrsbetriebe (BVB) um- oder überwachsen. Auch hier gilt: Das private Grün muss von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern entfernt werden.
Die Stadtgärtnerei nimmt gerne Hinweise entgegen über Orte, an denen Rückschnitte nötig wären. Entsprechende Meldungen mit Angabe der Adresse können unter Telefon 061 267 67 36 oder E-Mail bvdsf@bs.ch gemeldet werden. Die Stadtgärtnerei wird mit dem Eigentümer oder der Eigentümerin Kontakt aufnehmen.
Hinweise
Stadtgärtnerei-Standard "Rückschnitt von Überhang auf Allmend" siehe www.stadtgaertnerei.bs.ch/102.02.pdf
Weitere Auskünfte
Bau- und Verkehrsdepartement
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