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Schutz vor Passivrauchen: Basel hat eine liberale Umsetzung

Medienmitteilung

Bau- und Verkehrsdepartement

Ab 1. April 2010 wird die kantonale Vorschrift zum Schutz vor Passivrauchen wirksam. Ab diesem Datum ist in öffentlich zugänglichen Räumen des Gastgewerbes das Rauchen untersagt. Es besteht für die Betreiberin bzw. den Betreiber eines Restaurants jedoch die Möglichkeit ein unbedientes Fumoir einzurichten oder sich für das Modell eines "nicht öffentlich zugänglichen Restaurants" (Vereins-Lösung) zu entscheiden in welchem weiterhin geraucht werden darf. Das auf 1. Mai 2010 in Kraft tretende Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen greift betreffend den Arbeitnehmerschutz weiter als die kantonale Gesetzgebung. Das hat zur Folge dass die in Basel-Stadt diskutierten Vereins-Lösungen nur eingeschränkt umsetzbar sind.

Der Schutz vor Passivrauchen hat bezüglich der Umsetzung einige Fragen aufgeworfen. Diese wurden bereits ab Mai 2009 in der "blauen Broschüre" anhand der kantonalen Bestimmungen beantwortet. Zudem wurde eine Rauchstopp-Hotline eingerichtet. Mit der Bundesgesetzgebung, die auf 1. Mai 2010 in Kraft tritt, haben sich einzelne Aspekte geändert. Das Bauinspektorat hat daher - in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt - ein neues ausführliches Merkblatt erarbeitet und ins Netz gestellt (www.bi.bs.ch).

Die Ende Oktober 2009 bekannt gewordene Bundesgesetzgebung sieht vor, dass in sämtlichen Räumen, in denen mehr als eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer angestellt ist, nicht geraucht werden darf. In Basel-Stadt führt dies dazu, dass in Gastwirtschaften ab 1. April 2010 nur noch in unbedienten Fumoirs sowie in nicht öffentlich zugänglichen Restaurants (Vereins-Lösung) geraucht werden darf. Ab 1. Mai 2010 gilt Letzteres nur, sofern diese nicht mehr als eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer beschäftigen. Für geschlossene Gesellschaften und mithin private Veranstaltungen ist ab 1. Mai 2010 zu beachten, dass in Räumen, in denen normalerweise ein Rauchverbot gilt, weil sie öffentlich zugänglich sind oder weil sie als Arbeitsplatz für mehrere Arbeitnehmende dienen, nicht geraucht werden darf.

Weitere Auskünfte

Nadja Bloch, Telefon +41 (0)61 267 92 06 oder Jana Jascur, Telefon +41 (0)61 267 91 02 Bauinspektorat Antonina Stoll, Telefon 079 313 60 21 Amt für Wirtschaft und Arbeit

Bau- und Verkehrsdepartement

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