Vereinfachte Kostenrückerstattung an Lernende
MedienmitteilungErziehungsdepartement
Basel-Stadt ist einer der wenigen Kantone, der schon seit Jahren die Kosten derjenigen Lernenden übernimmt , die den Berufsschulunterricht ausserhalb der Region besuchen müssen. Auf nächstes Schuljahr wird für sie das Abrechnungsverfahren für Reise, Unterkunft und Verpflegung wesentlich vereinfacht. Der Anspruch auf eine Pauschalentschädigung wird durch die kantonale Lehraufsicht zu Beginn der Ausbildung erfasst.
Die meisten Lernenden in der Region können den Schulunterricht an einer Berufsfachschule in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft besuchen. Es gibt jedoch Berufe, bei denen der Unterricht ausschliesslich von Schulen in Drittkantonen angeboten wird. Im kantonalen „Gesetz über die Berufsbildung“ und der dazugehörigen Verordnung ist festgehalten, dass die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht von den Lernenden selbst getragen werden müssen.
Basel-Stadt ist einer der wenigen Kantone, der die Reisespesen für den Schulbesuch ausserhalb des Einzugsgebietes des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) den Auszubildenden zurückerstattet. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht dabei sowohl beim obligatorischen Berufsfachschulbesuch als auch beim Besuch von Freifächern oder einer Berufsmittelschule. Weiter erhalten die Auszubildenden für jeden Schultag auswärts eine Essensentschädigung in der Höhe von 13 Franken pro Schultag. Übernachtungen im Rahmen von mehrtätigen Veranstaltungen oder Blockkursen erfolgen in Absprache zwischen der kantonalen Lehraufsicht und den betroffenen Berufsverbänden. Für Unterkunft und Verpflegung können die effektiven Kosten, höchstens jedoch CHF 70 pro Nacht abgerechnet werden.
Die Kostenrückerstattung erfolgte bisher jeweils am Ende des Lehrjahres auf Grund der eingereichten Belege, also einem Verfahren, das für alle Betroffenen etlichen administrativen Aufwand verursachte. Mit Beginn des kommenden Lehrjahres wird das Verfahren weiter vereinfacht: Der Anspruch auf die Pauschalentschädigung wird auf Grund der Genehmigung des Lehrvertrags durch die kantonale Lehraufsicht zu Beginn der Ausbildung erfasst. Es braucht keine separate Anmeldung und auch kein Einsenden von Belegen oder Tickets durch die Auszubildenden mehr. Auch die Kosten für das Halbtax-Abonnement werden am Ende des jeweiligen Lehrjahres zurückerstattet.
Die neuen Richtlinien gelten ab Schuljahr 2020/21 (ab 1. August 2020) und leisten einen wichtigen Beitrag zum Abbau von aufwendiger Administration.
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