UVEK stimmt Leistungsauftrag und Gesamtinvestitionen der IWB für die Periode 2010 bis 2013 mit Ergänzungen zu
MedienmitteilungGrosser Rat
Die Umwelt- Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) des Grossen Rats steht hinter dem ersten Leistungsauftrag des Kantons Basel-Stadt an die Industriellen Werke Basel (IWB). Allerdings wünscht sie sich einige inhaltliche Ergänzungen. Da sich Regierungsrat und IWB mit diesen einverstanden erklären verzichtet die UVEK darauf dem Grossen Rat die Rückweisung des Geschäfts zu beantragen.
Seit dem 1. Januar 2010 sind die IWB ein selbständiges Unternehmen im Besitz des Kantons Basel-Stadt. Zur Durchsetzung der im Gesetz umschriebenen Eigentümerstrategie schliesst der Kanton mit den IWB jeweils für eine Periode von vier Jahren einen Leistungsauftrag ab. Darin werden die strategische Ausrichtung der IWB und die Gesamtinvestitionen pro Sparte definiert. Für die Aushandlung des Leistungsauftrags ist auf Seiten des Kantons der Regierungsrat zuständig. Er legt dem Grossen Rat den Leistungsauftrag und die Gesamtinvestitionen zur Genehmigung vor. Weil der Grosse Rat den Leistungsauftrag nicht beschliesst, kann er ihn auch nicht verändern. Ist er mit dem Inhalt des Leistungsauftrags oder den Gesamtinvestitionen nicht einverstanden, bleibt ihm nur der Weg der Rückweisung des gesamten Pakets an den Regierungsrat.
Die Diskussionen in der UVEK haben gezeigt, dass für eine Mehrheit der Kommission eine unveränderte Genehmigung des Leistungsauftrags nicht in Frage kommt. Auch wenn die IWB auch ohne Leistungsauftrag handlungsfähig sind, hat es die UVEK für unbefriedigend erachtet, sie längere Zeit ohne Leistungsauftrag operieren zu lassen. Sie überlegte sich deshalb, wie sie ihren Einfluss auf den Inhalt des Leistungsauftrags auch ohne Rückweisung geltend machen könnte. Weil der Regierungsrat und die Geschäftsleitung der IWB mit den gewünschten Ergänzungen einverstanden sind und sich durch diese an der Höhe der Gesamtinvestitionen nichts ändert, hätte eine Rückweisung in erster Linie eine zeitliche Verzögerung zur Folge. Die UVEK hat sich deshalb dafür entschieden, ihre Anliegen in ihrem Bericht jeweils zusammen mit einer offiziellen Erklärung der IWB darzulegen und zu begründen. Mit der von Regierungsrat Christoph Brutschin signalisierten Bereitschaft, in der Debatte im Grossen Rat zusätzlich das Einverständnis des Regierungsrats als Vertreter des Eigentümers mit den Ergänzungen zu erklären, werden diese de facto zu Bestandteilen des Leistungsauftrags.
Die UVEK beantragt dem Grossen Rat, von den folgenden Ergänzungen zum Leistungsauftrag an die IWB Kenntnis zu nehmen:
- Die IWB streben eine präzisere Ausrichtung der Energiedienstleistungen unter dem Titel Einsparcontracting an - verfolgen also nicht nur den Verkauf von Heat- oder Powerbox, sondern beispielsweise auch Angeboten für das Fassadencontracting. Steigt die Nachfrage nach Contracting-Verträgen, sind die IWB in der Lage, diese auch zu befriedigen.
- Die IWB reduzieren ihre betrieblichen CO2-Emissionen im gleichen Ausmass wie die kantonale Verwaltung.
- Das geplante Absatzwachstum im Bereich Erdgas erfolgt so, dass damit CO2-Reduktionen möglich werden. Konkret: Wenn mehr Erdgas verkauft wird, soll sichergestellt werden, dass der Mehrabsatz an Erdgas zur Substitution von Erdöl beiträgt.
- Die IWB prüfen die Durchführung periodischer Sicherheitskontrollen im Bereich Erdgas von Hausinstallationen und Haushaltsgeräte (Gasherde, Gasheizungen u.ä.).
- Beim Kauf von CO2-Zertifikaten (Kompensationsgeschäfte) berücksichtigen die IWB ethische Kriterien (Umwelt- und Tierschutzstandards) in angemessener Weise.
- Die IWB definieren eine Vorgabe zur Reduktion der Netzverluste im Fernwärmenetz bzw. der Erhöhung der Anlageneffizienz.
Dass der Regierungsrat neben der Festlegung der Eigentümerstrategie auch für die Aushandlung des Leistungsauftrags zuständig ist und sich der Einfluss des Parlaments faktisch auf die Möglichkeit der Rückweisung des Leistungsauftrags beschränkt, hat die UVEK kritisch hinterfragt. Ihre eigenen inhaltlichen Ergänzungen werden von den IWB zwar in den Jahren bis 2013 berücksichtigt, Änderungsanträge aus der Mitte des Grossen Rats können aber keine gestellt werden. Die UVEK regt deshalb losgelöst vom Leistungsauftrag 2010 bis 2013 an, sich Gedanken über eine Gesetzesänderung zu machen. Nur wenn der Grosse Rat den Leistungsauftrag an die IWB künftig nicht bloss genehmigen, sondern beschliessen kann, hat er die Möglichkeit, direkt auf ihn Einfluss zu nehmen. Die UVEK wird die Diskussion zu diesem Thema mit einer Motion an den Grossen Rat anstossen.
Hinweise
Der vollständige Bericht der UVEK ist im Internet unter www.grosserrat.bs.ch abrufbar.