Keine Hinweise auf Gesetzesverstösse bei den Vorsorgeeinrichtungen der COOP und der F. Hoffmann-La Roche
MedienmitteilungJustiz- und Sicherheitsdepartement
Die Abklärungen der Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Swissfirst Transaktion haben keine Hinweise auf Gesetzesverstösse ergeben. Es konnten weder zeitgleiche Investitionen in Swissfirst Papiere noch unrechtmässige Vermögensvorteile nachgewiesen werden. Die aufsichtsrechtliche Untersuchung der baselstädtischen Aufsichtsbehörde der Vorgänge rund um die Swissfirst Transaktion wird daher abgeschlossen. Die kantonale Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht hatte die Untersuchung durchgeführt da auch Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Basel-Stadt von den Transaktionen betroffen sind.
Im Zusammenhang mit der Fusion der Banken Swissfirst und Bellevue Zürich hat die Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons Basel-Stadt die notwendigen Abklärungen durchgeführt. Dabei wurden hauptsächlich die Vorgänge rund um den Kauf und Verkauf der Swissfirst Aktien untersucht. Die jeweiligen Revisionsstellen der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen sowie deren Stiftungsrat mussten dabei verschiedenste Fragen zur internen und externen Vermögensverwaltung beantworten. So wollte man etwa wissen, ob Personen aus dem Stiftungsrat oder der Verwaltung der beiden betroffenen Vorsorgeeinrichtungen von der Swissfirst Transaktion wirtschaftlich profitierten oder ob jemand aus diesem Personenkreis vor, während oder nach der Swissfirst Transaktion Aktien oder andere Wertpapiere dieser Gesellschaft gehalten oder gehandelt hätte. Ebenso wollte man wissen, ob die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen durch die Swissfirst Transaktion geschädigt wurden.
Keine Hinweise auf zeitgleiche Investitionen in Swissfirst Papiere oder auf unrechtmässige Vermögensvorteile
Private Vermögensvorteile von Personen, die mit der Anlage oder Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind sowie von Stiftungsratsmitgliedern können ausgeschlossen werden. Dies geht aus den Berichten der internen Kontrollen und der involvierten Revisionsstellen der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen hervor. Ebenfalls fehlen jegliche Hinweise auf zeitgleichen Eigenhandel dieses Personenkreises.
Betroffene Vorsorgeeinrichtungen ohne Schaden
Gemäss den Abklärungen sind die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen schadlos geblieben. Auch ein Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinns konnte durch die betreffenden Revisionsgesellschaften nicht festgestellt werden. Die Transaktion, so wird festgehalten, sei möglicherweise nur wegen den Verkäufen von Swissfirst Aktien durch die betreffenden Vorsorgeeinrichtungen zustande gekommen. Überdies könne niemand sagen, wie sich die Kurse der Swissfirst Aktien im Falle des Nichtzustandekommens der Transaktion entwickelt hätten. Die betreffenden Vorsorgeeinrichtungen haben im Umfang der getätigten Verkäufe jedoch einen Gewinn realisiert.
Schliesslich hat die Untersuchung der Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht auch keine Hinweise auf Retrozessionen (Weitergabe eines Anteils der von der Bank eingenommenen Kommissionen an eine andere Bank oder an einen Vermittler) oder auf Vermittlungsprovisionen, so genannte Kickbacks, ergeben, welche den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zu unrecht vorenthalten worden wären.
Aufgrund der Ergebnisse der internen Kontrollen und der externen Revisionsberichte der betreffenden Vorsorgeeinrichtungen wird die aufsichtsrechtliche Untersuchung der Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons Basel-Stadt über die Vorgänge rund um die Swissfirst Transaktion abgeschlossen. Es drängen sich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber den involvierten Vorsorgeeinrichtungen auf. Vorbehalten bleiben möglicherweise andere Resultate aufgrund von strafrechtlichen Untersuchungen, soweit diese Auswirkungen auf die betreffenden Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt haben könnten.