Appellationsgericht lehnt Rekurs im "Riesenrad-Streit" ab
MedienmitteilungJustiz- und Sicherheitsdepartement
Messeveranwortliche erhielten in allen Punkten Recht -- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat im Falle des "Riesenrad-Streites" ein klares Verdikt gefällt. Der Entscheid des Sicherheitsdepartementes an der letztjährigen Herbstmesse auf dem Münsterplatz dem nostalgischen Münchner Riesenrad den Vorzug zu geben und auf das Riesenrad der Familie Hablützel zu verzichten war in jeglicher Hinsicht korrekt. Das Gericht hält fest dass die Verwaltung den Sachverhalt richtig festgestellt von ihrem Ermessen einen zulässigen Gebrauch gemacht und das massgebliche öffentliche Recht richtig angewendet hat. Der Rekurs wurde abgewiesen und die Kosten den Rekurrenten auferlegt.
Mit massivsten Willkür-Vorwürfen in Öffentlichkeit und Medien seitens der Betreiber des Hablützel-Riesenrades sahen sich die für die Herbstmesse 2006 Verantwortlichen und der Vorsteher des Sicherheitsdepartementes konfrontiert, nachdem ein anderer Betreiber eines Riesenrades den Standplatz auf dem Münsterplatz zugesprochen erhalten hatte. Um diesen Standplatz hatten sich wie jedes Jahr mehrere Betreiber von mobilen Riesenrädern beworben. Den Zuschlag erhielt nicht wie in den beiden vorangegangenen Jahren das Hablützel-Riesenrad, sondern das optisch eher verspielt wirkende "Münchner"-Riesenrad der Firma Willemborg, das seit seinem ersten Besuch in Basel drei Jahre zuvor auch hier eine grosse Fangemeinde hat.
Den Entscheid für das Münchner Rad begründeten die Messeverantwortlichen mit dem neuen Platzkonzept auf dem Münsterplatz mit der Betonung eines nostalgischen Erscheinungsbildes. In der öffentlichen Diskussion wurde auch immer darauf hingewiesen, dass das Riesenrad der Willenborgs zwar etwas weniger hoch sei als jenes der Hablützels; die Beliebtheit eines Riesenrades bei den Messebesuchern hänge aber von vielen Grössen ab, von denen die Dimension nur eine sei. Weitere Kriterien seien etwa neben der generellen optischen Ausstrahlung das Fahrerlebnis, die Fahrtdauer und auch die Gestaltung des Fahrpreises.
Nach Ablehnung ihres Gesuches rekurrierte die Famile Hablützel erfolglos beim Vorsteher des Sicherheitsdepartementes und gelangte dann an den Regierungsrat, der den Rekurs dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht überwies. Dessen Urteil liegt nun schriftlich vor: Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen, die Kosten des Verfahrens haben die Rekurrenten zu tragen.
Das Gericht widerlegt die Vorwürfe der Hablützels in allen Punkten. So hält das Gericht fest, dass wegen des beschränkten Platzangebotes die Behörden eine Auswahl unter den Bewerbern vornehmen müsse. Es bestehe kein Anspruch auf die Zuteilung eines Standplatzes und zwar auch nicht für Personen, denen früher eine Bewilligung erteilt worden war. Die Verordnung über die Zuteilung von Standplätzen schreibe ganz klar vor, dass von Zeit zu Zeit ein Wechsel stattfinden müsse: "Das Rotationsprinzip spricht klar dafür, dass die Bewilligung für 2006 nicht wieder an die Rekurrenten gegangen ist".
Als weiteres massgebliches Kriterium gilt die Attraktivität des Standes. Es sei durchaus nicht so, wie von den Rekurrenten behauptet, dass die Grösse eines Riesenrades der alleinige Massstab für dessen Attraktivität sei, hält das Gericht fest und folgte somit der Argumentation der Messeverantwortlichen, wonach sich das Münchner Riesenrad besser in das für den Münsterplatz beabsichtigte Nostalgie-Konzept 2006 der Bahnen und Stände eingepasst habe. Es sei sehr wohl nachvollziehbar, auch beim Riesenrad wie bei den übrigen Bahnen und Ständen auf dem Münsterplatz auf den nostalgischen Eindruck zu achten, um dadurch die nostalgische Wirkung des ganzen Platzes zu verstärken.
In der Beurteilung des optischen Erscheinungsbildes der beiden Riesenräder beurteilt das Gericht das Münchner Rad als "verspielter, freundlicher und einladender". Dessen Kabinen seien mit dekorativen Elementen geschmückt, die an Bauernmalerei erinnerten. Das Kabinendach sei ebenfalls nicht gerade und dazu geschmückt und verziert, weshalb die Kabinen insgesamt verspielt, etwas antiquiert oder eben nostalgisch wirken würden. Demgegenüber erinnerten die Kabinen des Hablützel-Riesenrades "an das Design von Bergbahnen neuster Technik, lassen aussen den Stahlrahmen erkennen und weisen keine Verzierungen" auf. Diesen schmucklosen Stil ziehe das Rad der Rekurrenten durch.
Indem die Behörde den Münsterplatz 2006 für ein Publikum, das auf Nostalgie und Gemütlichkeit anspricht, attraktiv hat gestalten wollen, habe sie nicht willkürlich gehandelt, betont das Gericht. Sie durfte auch den Faktor der nostalgischen Wirkung höher gewichten als denjenigen der Grösse: "Da das bevorzugte Riesenrad jedenfalls auch die Grössenordnung von 50 Metern Höhe erreichte und damit auf dem Münsterplatz und im Stadtbild keineswegs bescheiden, sondern dominant wirkte, kann offen bleiben, um wieviele Meter und Zentimeter es genau hinter jenem der Rekurrenten zurückliegt".
Das Argument der Rekurrenten, wonach das in der Standplatzverordnung erwähnte Gegenrecht für vergleichbare Veranstaltungen in Deutschland nicht bestehe, lässt das Gericht nicht gelten. Zum einen konnte das Sicherheitsdepartement eine von den Hablützels unwidersprochen gebliebenen Liste vorlegen mit Schweizer Unternehmen, die in Deutschland gastieren konnten, und zudem werde in Deutschland das Gegenrecht immer häufiger gewährt für Attraktionen, die dort nicht vorhanden seien.
Die Frage des Steuerdomizils ist für die Vergabe der Standplätze an der Herbstmesse ohne Bedeutung, hält das Gericht abschliessend fest. Dieser Punkt sei in der Verordnung nicht erwähnt und wäre, so das Appellationsgericht, "angesichts des Ziels der Verordnung, nämlich die Gewährleistung der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, auch als problematisch anzusehen".