Neues Informations- und Datenschutzgesetz in Vernehmlassung
MedienmitteilungJustiz- und Sicherheitsdepartement
Gemeinsame Medienmitteilung Justizdepartement Basel-Stadt und Justiz- Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft -- Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben ein neues Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) erarbeitet. Darin streben die beiden Kantone eine gemeinsame Lösung an wie mit Informationen von staatlichen Behörden künftig umgegangen werden soll. Auch der Datenschutz wurde angepasst. Bewährte kantonsspezifische Regelungen wurden hier allerdings beibehalten.
Bereits bisher waren die Behörden dazu verpflichtet, die Bevölkerung von sich aus über ihre Tätigkeiten und Entscheide zu informieren. Neu kann jede Person einen einklagbaren Anspruch erheben, Einsicht in amtliche Akten zu verlangen. Ein besonderes Interesse muss sie nicht nachweisen. So sieht es das Öffentlichkeitsprinzip vor.
Das Zugangsrecht kann aber dennoch eingeschränkt oder verweigert werden. Dies zum Schutz von öffentlichen oder privaten Interessen. Zum Beispiel bestehen öffentliche Interessen dann, wenn die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde durch eine vorzeitige Bekanntgabe amtlicher Informationen beeinträchtigt würde. Ebenfalls eingeschränkt oder verweigert wird der Zugang zu Informationen, wenn die innere oder äussere Sicherheit gefährdet würde.
Gewährt die zuständige Behörde den Zugang zu amtlichen Akten nicht oder nicht in vollem Umfang, bleibt der Rechtsweg offen: Die gesuchstellende Person kann einen Schlichtungsantrag an den Informationszugangs- und Datenschutzbeauftragten stellen. Kann man sich in diesem Schlichtungsverfahren nicht einigen, kann ein ordentliches Rekursverfahren eingeleitet werden: Die Behörde erlässt eine Verfügung, die vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden kann.
Eng verzahnt mit dem Öffentlichkeitsprinzip ist der Datenschutz. Seine Rechtsgrundlagen sind im neuen Gesetzesentwurf angepasst worden. Der oder die Datenschutzbeauftragte wird künftig auch als „Beauftragter oder als Beauftragte für Informationszugang“ amten. Das Öffentlichkeitsprinzip fördert die Transparenz der Verwaltung und stärkt damit das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen.
Das Öffentlichkeitsprinzip ist in der neuen Basler Kantonsverfassung vom 23. März 2005 verankert. Im Kanton Basel-Landschaft hat unter anderem auch ein parlamentarischer Vorstoss dazu geführt, dass das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt wird.
Hinweise
Vernehmlassungsunterlagen: Staatskanzlei