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Das Bundesgericht begründet sein Urteil betreffend die Ladenöffnungszeiten im Kanton Basel-Stadt

Medienmitteilung

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Mit Urteil vom 13. Juli 2004 hatte das Bundesgericht diejenigen Verordnungsartikel aufgehoben welche für verlängerte Öffnungszeiten und den Abendverkauf die Einhaltung von Gesamtarbeitsverträgen verlangen. Die schriftliche Begründung des Urteils weist jedoch noch weiter.

Im Kanton Basel-Stadt galt seit 1998 die Bestimmung, dass der Regierungsrat für das Stadtgebiet und der jeweilige Gemeinderat für die Landgemeinden Öffnungszeiten bestimmen können, die Montag bis Freitag längstens bis um 20.00 Uhr und an einem dieser Tage bis um 21 dauern können, "sofern die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mit dieser Änderung einverstanden sind". Auf Grund dieser Paragraphen hatte der Regierungsrat eine Verordnungsbestimmung erlassen, welche für Öffnungszeiten bis um 19.00 Uhr und am Donnerstag bis 21.00 Uhr einen Gesamtarbeitsvertrag voraussetzen. Diese Bestimmung wurde vom Bundesgericht aufgehoben. Die Begründung dafür lautet nun aber, dass schon die gesetzliche Grundlage, welche das Einverständnis der Sozialpartner verlangt, bundesrechtswidrig sei. Dies vor allem deshalb, weil das Arbeitsgesetz den Arbeitnehmerschutz abschliessend regelt, was bedeutet, dass der Kanton hier keine weitergehenden Bestimmungen hinzu fügen darf. Das Bundesgericht hat die Bestimmung zwar nicht aufheben können, da dies nicht Thema der Beschwerde war und aus Fristgründen auch nicht sein konnte. Explizit nichts gesagt hat das Gericht zu den rechtlichen Konsequenzen seines Entscheids in Bezug auf die generellen Öffnungszeiten.

Der Regierungsrat war sich der fragilen rechtlichen Situation durchaus bewusst. Bereits im Frühling 2002 hatte er dem Grossen Rat einen bundesrechtskonformen Gesetzesvorschlag unterbreitet. Der Grosse Rat verwarf diese Vorlage und unterbreitete dem Basler Souverän nur die eine völlige Liberalisierung vorsehende Initiative "Fir en offe Basel". Diese wurde im September 2002 vom Volk abgelehnt.

Aufgrund des Bundesgerichtsurteils beabsichtigt das Wirtschafts- und Sozialdepartement, dem Regierungsrat die Ausarbeitung einer neuen bundesrechtskonformen Ruhetags- und Ladenschlussregelung vorzuschlagen. Die Tatsache, dass dabei die Verknüpfung zwischen Arbeitnehmerschutz und Ladenöffnung nicht mehr zulässig ist, ändert nichts daran, dass weiterhin sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit erwartet wird. Eine Gesetzesrevision wird vom Basler Souverän eher akzeptiert, wenn sich die Sozialpartner zu konstruktiven Gesprächen finden und vorgängig einigen.

Das Wirtschafts- und Sozialdepartement geht von einer Beibehaltung des Status quo bis Ende Jahr aus und verzichtet darauf, eine sofortige Rückführung zu den früheren Öffnungszeiten, nämlich 18.30 durchzusetzen.

Weitere Auskünfte

Marie-Thérèse Kuhn, AWA Vorsitzende der Geschäftsleitung 061 267 87 78

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt