Geänderte Unterstützungsrichtlinien für die kantonale Sozialhilfe ab 2004
MedienmitteilungDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Die Unterstützungsrichtlinien für die kantonale Sozialhilfe wurden für das neue Jahr überarbeitet. Vor dem Hintergrund notwendiger Sparmassnahmen erfahren einige Bereiche eine neue Regelung. Die Anlehnung an die Richtlinien der Konferenz der Schweizerischen Sozialhilfe SKOS wird aber beibehalten. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Wohnkosten sowie junge Erwachsene in Ausbildung und die Kosten für die Krankenkassenprämie.
Die starke Zunahme der Sozialhilfe-Kosten der vergangenen Jahre belastet die baselstädtische Staatsrechnung erheblich. Eine Trendwende ist zur Zeit nicht absehbar. Die schwierige Finanzlage zwingt nun auch unseren Kanton schrittweise zu vertretbaren Sparbemühungen im Sozialbereich. Mit den jetzt überarbeiteten Richtlinien folgt Basel-Stadt aber weiterhin den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS.
Im Bereich der Wohnkosten bringen die neuen Unterstützungsrichtlinien eine restriktivere Praxis beim Mietzinsgrenzwert. Die von der Sozialhilfe akzeptierte Zimmeranzahl wird nicht mehr direkt an die Anzahl der Personen eines bedürftigen Haushaltes gekoppelt. Die Sozialhilfe legt fallweise eine der Haushaltsgrösse angepasste Wohnkostenobergrenze im Rahmen der in den Richtlinien fixierten Ansätze fest. In den Berechnungen wird bei Kindern, ausser in begründeten Ausnahmen, stets eine Zimmerdoppelbelegung vorausgesetzt. Diese Praxis führt teilweise zu einer im gesellschaftlichen Vergleich vertretbaren Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten. Die Berechnungsart gilt auch im Rahmen der Abklärung von Bedürftigkeit bei neuen Unterstützungsgesuchen.
Für junge Erwachsenen in Ausbildung gilt gemäss Zivilgesetzbuch grundsätzlich die Unterhaltspflicht der Eltern. Mit den überarbeiteten Unterstützungsrichtlinien erfolgt eine Unterstützung in diesem Bereich nun nur noch, wenn die Eltern bedürftig sind und diese Bedürftigkeit auch geprüft werden kann. Fehlen die nötigen Unterlagen, tritt die Sozialhilfe auf ein Gesuch nicht mehr ein. Bisher erbrachte die Sozialhilfe in unklaren Fällen Leistungen im Voraus und forderte später die Gelder bei den Eltern rückwirkend wieder ein. Diese Verfahren waren aufwändig und mit Verlustrisiken behaftet.
Die Kosten für die Krankenversicherung sollen von der Sozialhilfe künftig nur noch im Rahmen von 90% der kantonalen Durchschnittsprämie übernommen werden. Mit dieser Neuerungen werden Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe motiviert, ihre Krankenversicherung wie andere Bevölkerungskreise auch bei günstigen Anbietern abzuschliessen oder sich einem Versicherungsmodell mit Prämienreduktion anzuschliessen (va. HMO). Vorbehältlich der Zustimmung des Grossen Rates zur notwendigen Änderung des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung GKV tritt die Änderung der Richtlinien auf den nächst möglichen Kündigungstermin bei den Krankenversicherern Mitte 2004 in Kraft. Die Sozialhilfe wird ihre Klientinnen und Klienten rechtzeitig informieren.
Neu wird in den Unterstützungsrichtlinien mit Blick auf die neuen Bundesverordnungen im Asylbereich (Nichteintretensentscheide NEE) die materielle Hilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne gültige Aufenthaltsregelung in Basel-Stadt festgelegt. Hier gewährt die Sozialhilfe ab 2004 die sogenannte Notfallhilfe, bei der maximal die Tarife für Asyl Suchende zur Anwendung kommen. Diese Unterstützung ist zeitlich bis zum frühest möglichen Ausreisetermin begrenzt. Auf Unterstützungsgesuche von Ausländerinnen und Ausländer ohne gültige Aufenthaltsregelung tritt die Sozialhilfe allerdings nur ein, wenn die Gesuchstellenden zur Identitätsabklärung mit den Einwohnerdiensten zusammenarbeiten.
Die Richtlinien für die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Kanton Basel-Stadt (URL) werden vom Wirtschafts- und Sozialdepartement erlassen. Sie werden regelmässig den neuen Entwicklungen angepasst und finden Anwendung in der Sozialhilfe der Stadt Basel sowie in den Fürsorgebehörden der Landgemeinden Riehen und Bettingen.
Die angepassten Richtlinien für die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Kanton gelten ab 1. Januar 2004.