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Tripartite Kommission des Kantons Basel-Stadt

Medienmitteilung

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Die Hauptaufgabe der tripartiten Kommission des Kantons Basel-Stadt ist die Beobachtung des Arbeitsmarktes. Sie hat in den vergangenen Monaten einzelne Branchen näher beobachtet und entsprechende Kontrollen eingeleitet. Dabei handelt es sich um diejenigen Branchen welche keinem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Die tripartite Kommission wurde vom Regierungsrat anfangs 2004 eingesetzt. Sie besteht aus neun Mitgliedern, je drei Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie des Kantons. Die Hauptaufgabe der tripartiten Kommission ist die Beobachtung des Arbeitsmarktes. Dabei geht es darum, wirtschaftliche Kennzahlen zu bestimmen und diese regelmässig auszuwerten. Sie können zudem aufzeigen, ob sich das Lohngefüge in Branchen respektive Betrieben auffällig verändert, welche die Personenfreizügigkeit nutzen und vermehrt EU-Staatsangehörige beschäftigen. Die tripartite Kommission ist tätig für die Branchen, welche keinem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstehen. Bei Branchen mit GAV erfolgt die Kontrolle direkt durch die Sozialpartner.

Vermutet die tripartite Kommission aufgrund ihrer Feststellungen Missbräuche, kann sie vertiefte Kontrollen und Erhebungen anordnen. So prüfte sie konkret, ob selbständig Erwerbstätige über die erforderlichen Bescheinigungen verfügten und wertete bei Temporärfirmen durchgeführte Lohnerhebungen im kaufmännischen Bereich und in der Hauswirtschaft aus. Missbräuche hat die tripartite Kommission bis jetzt nicht festgestellt. Der Bereich Hauswirtschaft wird jedoch weiterhin beobachtet werden. Aufgrund einer eingegangenen Meldung wird auch der Telefondienstleistungsbereich (Telefonverkauf und Callcenter) einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.

Eine Kontrolle durch die tripartite Kommission muss von beiden Sozialpartnern mitgetragen werden. Damit ist sicher gestellt, dass keine einseitigen resp. nur die Interessen einer Gruppe berücksichtigt werden. Das kann zwar den Prozess erschweren, weil jeder Antrag wirklich gut begründet sein muss, es bürgt aber auch für eine stabilere Qualität der Entscheide, die damit nachhaltiger wirken.

Stellt die tripartite Kommission bei ihren Kontrollen missbräuchliche Lohnunterbietungen fest, so kann sie dem Regierungsrat die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines bereits bestehenden Gesamtarbeitsvertrages oder den Erlass eines Normalarbeitsvertrages mit Mindestlöhnen beantragen. In einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag enthaltene Mindestlöhnen müssen dann von allen Betrieben – ausländischen oder schweizerischen – zwingend eingehalten werden.

Mit der Ausweitung der Personenfreizügigkeit werden die flankierenden Massnahmen griffiger ausgestaltet. Davon profitiert auch die tripartite Kommission. Die Kantone müssen für die Arbeitsmarktbeobachtung genügend Inspektorinnen und Inspektoren zur Verfügung stellen. An diesen Personalkosten wird sich der Bund zur Hälfte beteiligen. Damit wird die Arbeitsmarktbeobachtung verstärkt. Die tripartite Kommission unterstützt die vom Kanton in Auftrag gegebene zusätzliche Auswertung der Lohnstrukturerhebung. Sie wird auch ein Instrument zur besseren Überprüfung der Orts- und Branchenüblichkeit eines Lohnes enthalten. Damit können Missbräuche besser festgestellt und die nötigen Massnahmen von der tripartiten Kommission eingeleitet werden.

Weitere Auskünfte

Marie-Thérèse Kuhn, Telefon +41 (0)61 267 87 78 Vorsitzende der tripartiten Kommission Amt für Wirtschaft und Arbeit

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt