Änderungen in den Unterstützungsrichtlinien der Sozialhilfe
MedienmitteilungDepartement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Die kantonalen Unterstützungsrichtlinien für die Sozialhilfe werden auf 1. Juli 2009 in drei Bereichen geändert: Die Wohnkostenbeiträge werden den Marktentwicklungen angepasst. Alleinerziehende stehende müssen sich künftig früher um Arbeit bemühen. Die Übernahme von krankheitsbedingten Kosten wird präzisiert.
Die Sozialhilfe erbringt ihre Leistungen gestützt auf die kantonalen Unterstützungsrichtlinien URL, welche vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erlassen werden. Die URL orientieren sich an den Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe). Sie werden regelmässig an die Entwicklungen sowie an die Bedürfnisse der Sozialhilfepraxis und der Betroffenen angepasst.
Die auf 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Änderungen betreffen drei Bereiche. Neu soll bei Ein-Zimmer-Wohnungen ein Ansatz von bis zu CHF 650 (bisher CHF 600) berücksichtigt werden, bei Zwei-Zimmer-Wohnungen bis zu CHF 950 (bisher CHF 900). Diese Anpassung wird vorgenommen, weil die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt dazu führt, dass tendenziell weniger Wohnungen innerhalb der bisherigen Ansätze zur Verfügung stehen.
Alleinerziehende sollen sich künftig um Arbeit bemühen, wenn das jüngste Kind das dritte Altersjahr vollendet hat und nicht wie bisher erst wenn es schulpflichtig wird. Entsprechend soll die monatliche Integrationszulage von CHF 200 bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes geleistet werden. Sofern ein weiteres Kind noch nicht schulpflichtig ist, wird die Zulage bis zur Schulpflicht des zweitjüngsten Kindes weiter gewährt und es werden analog auch keine Arbeitsbemühungen verlangt. Für Alleinerziehende mit einem Kind wird jedoch gleichzeitig eine Verbesserung eingeführt: Neu gilt der Wohnkostenansatz von CHF 1'100 bereits ab dem dritten Geburtstag des Kindes, und nicht erst ab dessen Eintritt in die Primarschule. Diese URL-Anpassungen sind insgesamt kostenneutral.
Das Hauptziel der URL-Anpassung ist die verbesserte Integration von Alleinerziehenden in den Arbeitsprozess. Die Erfahrung der Sozialhilfebehörden zeigt, dass das Fernbleiben vom Arbeitsmarkt bis zur Schulpflicht der Kinder den beruflichen Wiedereinstieg des erziehenden Elternteil oft übermässig erschwert. Der Wiedereinstieg soll daher rascher erfolgen. Angesichts des grossen Angebotes an vorschulischen Betreuungsmöglichkeiten und den von der Sozialhilfe vermittelbaren Integrationsmöglichkeiten ist eine frühere Arbeitsaufnahme möglich und im Hinblick auf die langfristige Existenzsicherung auch angemessen. Die neue Regelung entspricht auch der Praxis in anderen Städten. Die Sozialhilfe wird diese Neuerung sorgfältig und verantwortungsvoll umsetzen. Die Begleitung in die Erwerbstätigkeit wird durch das Arbeitsintegrationszentrum des AWA (AIZ) unterstützt.
Für krankheitsbedingte Kosten wird in den URL eine Präzisierung vorgenommen. Bisher war zu wenig klar, ob die Sozialhilfe situationsbedingte Leistungen erbringen kann, wenn die allgemeine Krankenversicherung nach KVG keine Leistungen erbringt. Neu kann die Sozialhilfe solche krankheits- und behinderungsspezifische Spezialauslagen finanzieren, wenn damit eine erhebliche Verbesserung der Gesundheitssituation bzw. der Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann.