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Änderungen der Unterstützungsrichtlinien der Sozialhilfe

Medienmitteilung

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Die Unterstützungsrichtlinien sowie die Asyl-Unterstützungsansätze werden auf 1. Januar 2011 angepasst. Die wichtigsten Änderungen sind der Teuerungsausgleich beim Grundbedarf, die erhöhten Kürzungsmöglichkeiten, der reduzierte Grundbedarf bei obdachlosen Personen und Anpassungen beim Autobesitz. Mit diesen Änderungen werden im Wesentlichen die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS in Basel-Stadt nachvollzogen.

Die Sozialhilfe erbringt ihre Leistungen gestützt auf die kantonalen Unterstützungsrichtlinien URL und die Unterstützungsansätze Asyl, welche vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt WSU erlassen werden. Der Kanton orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS. Die URL und Unterstützungsansätze Asyl werden regelmässig an die Entwicklungen sowie an die Bedürfnisse der Sozialhilfepraxis und der Betroffenen angepasst. Bei den Änderungen auf Januar 2011 geht es im Wesentlichen um den Nachvollzug der neuen SKOS-Empfehlungen.

Im Einvernehmen mit der eidgenössischen Sozialdirektorenkonferenz beschloss die SKOS, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (ohne Wohnkosten, Krankenkassenbeiträge und situationsbedingte Leistungen) neu im gleichen Umfang und zeitgleich (alle zwei Jahre) wie die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV der Teuerung anzupassen. Für den Grundbedarf bedeutet dies ab 1. Januar 2011 einen Teuerungsausgleich von 1.75 Prozent. Ein Einpersonenhaushalt bekommt somit CHF 977 statt bisher CHF 960.

Wenn Sozialhilfebeziehende ihre Mitwirkungspflichten verletzen, kann bereits heute der Grundbedarf gekürzt werden. Neu können diese Kürzungen bis maximal 30 Prozent gehen, bisher waren 15 Prozent möglich. Die erhöhte Kürzung ist jedoch nur bei fortgesetzter, ungerechtfertigter Mitwirkungsverweigerung möglich. Ferner müssen vorher normale Kürzungen und andere mildere Massnahmen ausgeschöpft werden. Die Kürzung ist für maximal sechs Monate zulässig.

Bisher erhielten obdachlose Personen den Grundbedarf für eine Einzelperson. Da sie aber weniger Ausgaben als Sozialhilfebeziehende mit einer Wohnung und auch andere Angebote zur Verpflegung (wie Gassenküche oder Café Elim) haben, erhalten sie neu als Grundbetrag den Anteil einer Einzelperson in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegenzug müssen jedoch die Kosten für die Notschlafstelle nicht mehr aus dem Grundbedarf bezahlt werden. Diese werden von der Sozialhilfe separat vergütet.

Die URL legen neu fest, dass der Grundbedarf keine Ausgaben im Zusammenhang mit Eigentum oder Besitz eines Autos abdeckt. Besitzt eine unterstützte Person ein Auto, kann sie angewiesen werden, das Nummernschild abzugeben. Ausgenommen sind Personen, die aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zwingend auf die Benutzung eines Autos angewiesen sind.

Bisher übernahm die Sozialhilfe keine Gebühren im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Diese situationsbedingte Leistung ist nun in den SKOS-Richtlinien vorgesehen und wird daher vom Kanton Basel-Stadt künftig übernommen.

Hinweise

URL 2011 auf www.wsu.bs.ch

Weitere Auskünfte

Jacqueline LätschTelefon +41 (0)61 685 16 93 Leiterin a.i. Sozialhilfe

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt