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Sozialhilfe: Höhere Mietgrenzwerte und Verstetigung Vermögensfreibetrag

Medienmitteilung

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Per 1. Januar 2024 werden die kantonalen Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) angepasst. Im Zentrum stehen die Anpassungen der Mietgrenzwerte sowie der Vermögensfreibeträge.

Die kantonalen Unterstützungsrichtlinien (URL) sind die Grundlage für die Leistungserbringung der Sozialhilfe in Basel, Riehen und Bettingen. Gemäss gesetzlicher Vorgabe orientiert sich der Kanton dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Per 1. Januar 2024 erfolgen unter anderem folgende Anpassungen:

Erhöhung Mietgrenzwerte
Wohnen ist ein elementares Grundbedürfnis der Menschen. Die Erhöhung des hypothekarischen Referenzzinsatzes im Juni 2023 führt aktuell zu Mietzinserhöhungen. Die Sozialhilfe überprüft periodisch ihre Mietgrenzwerte. Mit den steigenden Mietzinsen wird es für die Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfe zunehmend schwieriger, im Rahmen der von der Sozialhilfe festgelegten Mietgrenzwerten Wohnungen zu finanzieren. Immer mehr Klientinnen und Klienten finanzieren die Mieten deshalb aus ihrem Grundbedarf, was auf Dauer problematisch ist. Aus diesem Grund wird der Mietgrenzwert für Einpersonenhaushalte von bisher 770 Franken auf neu 880 Franken erhöht. Für Zweipersonenhaushalte wird er auf neu 1'210 Franken (bisher 1'070 Franken) und für Dreipersonenhaushalte auf neu 1'390 Franken (bisher 1'350 Franken) festgesetzt.

Erhöhung Vermögensfreibeträge
Die Sozialhilfe berücksichtigt bei der Bedürftigkeitsprüfung, ob jemand noch Vermögen hat. Vorhandenes Vermögen geht der Sozialhilfe grundsätzlich vor und muss daher verbraucht werden. Vor der Covid-19-Pandemie wurde den unterstützten Personen ein Vermögensfreibetrag von 4'000 Franken für Einzelpersonen, bzw. von 8'000 Franken für Ehepaare und von je 2'000 Franken für minderjährige Kinder zugestanden. Während der Covid-19-Pandemie wurden diese Vermögensfreibeträge befristet bis Ende 2023 verdoppelt. Diese Befristung ist nun aufgehoben worden: Ab 1. Januar 2024 gilt somit für Einzelpersonen ein Vermögensfreibetrag von 8'000 Franken, 16'000 Franken für Ehepaare und je 4'000 Franken für minderjährige Kinder. Pro unterstütztem Haushalt ist der Vermögensfreibetrag auf maximal 20'000 Franken gedeckelt. Die Änderung der Vermögensfreibeträge wurden durch überwiesene Vorstösse des Grossen Rates ausgelöst.

Die revidierten URL liegen ab 1. Januar 2024 im Eingangsbereich der Sozialhilfe Basel-Stadt zur Einsicht bereit. Sie können ebenfalls beim Rechtsdienst WSU (Rheinsprung 16/18) oder auf der Website der Sozialhilfe eingesehen werden.

Weitere Auskünfte

Ruedi Illes, Tel. +41 61 267 02 07 Amtsleiter Sozialhilfe Basel-Stadt Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt