Viele Mängel bei Aerosolpackungen
NewsDas Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat Aerosolpackungen auf die Einhaltung von chemikalienrechtlichen Vorschriften kontrolliert. Alle 24 untersuchten Produkte mussten wegen diversen Mängeln beanstandet werden. Bei drei Produkten wurde ein Verkaufsverbot erlassen.
Als Aerosolpackungen gelten nicht nachfüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, welche Gase und je nach Produktart weitere Stoffe enthalten und mit einer Entnahmevorrichtung, wie beispielsweise einem Sprühaufsatz, versehen sind, mit welcher der Inhalt als Schaum, Paste, Pulver, flüssig oder gasförmig ausgetreten werden lassen kann. Aerosole werden in drei Gefahrenkategorien (extrem entzündbar – Kategorie 1, entzündbar – Kategorie 2 und nicht entzündbar – Kategorie 3) eingeteilt. Für spezielle Anwendungsbereiche ist es nötig, dass Aerosolprodukte keine entzündbaren Treibgase enthalten. Die nicht brennbaren, vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe sind seit Jahren verboten, da sie die Ozonschicht schädigen. Sie wurden teilweise durch teilhalogenierte Stoffe ersetzt, die jedoch in der Luft stabil sind, und somit ein hohes Treibhauspotential aufweisen. Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Aerosolen, welche in der Luft stabile Stoffe enthalten, sind daher verboten.
Die Aerosolpackungen wurden in baselstädtischen Abgabestellen von Chemikalienherstellern kontrolliert. Bei den stichprobenartig erhobenen Proben handelte es sich um Zubereitungen im Sinne des Chemikalienrechts wie Farben und deren Hilfsmittel, Lederpflegemittel und Imprägniersprays oder Reinigungsmittel. Die meisten der kontrollierten Produkte waren als extrem entzündbar eingestuft.
Bei allen 24 erhobenen Aerosolpackungen wurden chemikalienrechtliche Mängel festgestellt. Drei Proben wiesen eine unzulässige Zusammensetzung auf. Eine dieser Proben bestand zu 100% aus HFC 134a, einem in der Luft stabilen Stoff mit einem hohen Treibhauspotenzial, und die zwei weiteren Proben enthielten zu einem Drittel das Treibgas HFC 152a, welches ebenfalls als in der Luft stabil gilt. Bei fünf Proben wurden gefährliche Inhaltsstoffe von der Herstellerin nicht als gefährlich beurteilt, weshalb die Produkte falsch eingestuft wurden. Produkte, welche aufgrund ihrer Mängel eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder der Umwelt darstellen, wurden mit einem Verkaufsverbot belegt. Bei geringfügigeren Mängeln wurden Korrekturmassnahmen veranlasst, welche innert nützlicher Frist umzusetzen sind. Die häufigsten Mängel betrafen das Sicherheitsdatenblatt sowie die Umsetzung der Meldepflicht.
Die sehr hohe Beanstandungsquote deutet auf eine äusserst mangelhafte Umsetzung der chemikalienrechtlichen Bestimmungen durch die Hersteller hin. In vielen Fällen kennen die Importeure ihre Herstellerpflichten nicht ausreichend.