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Viele Mängel bei Biozidbehandelten Waren

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Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat im Rahmen einer europäischen Kampagne zu biozidbehandelten Waren die Kennzeichnung solcher Produkte sowie die Auskunftspflicht der Verkaufsstellen untersucht. Von 23 Proben mussten 19 Proben beanstandet werden. Beanstandungsgründe waren Mängel bei der Kennzeichnung, fehlende Angabe der Wirkstoffe sowie die Nicht-Einhaltung der Auskunftspflicht zu behandelten Waren.

Biozidprodukte sind Produkte zum Schutz von Mensch, Tier, Materialien oder Erzeugnissen vor Schadorganismen wie Schädlingsinsekten oder Bakterien. Als mit Bioziden behandelte Waren gelten zum Beispiel Farben, welchen Konservierungsmittel zugesetzt wurden, oder Textilien mit antibakteriellen Wirkstoffen, die Körpergeruch verhindern sollen. Alle Biozidprodukte müssen vor dem Inverkehrbringen zugelassen werden, die in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe müssen vorab genehmigt worden sein. Mit dieser Praxis sollen bedenkliche Wirkstoffe vom Markt verschwinden.

Im Rahmen einer Kampagne des „Chemicals Legislation European Enforcement Network – CLEEN  zu biozidbehandelten Waren haben wir die Gesetzeskonformität von biozidbehandelten Produkten überprüft. Dazu wurden in vier Abgabestellen insgesamt 23 Produkte fotografisch erhoben. Die Abgabestellen wurden zudem aufgefordert, uns innert 45 Tagen den Namen der Wirkstoffe, die zur Behandlung verwendet wurden sowie den Zweck der Behandlung mit Bioziden mitzuteilen.

Elf von 21 der erhobenen Produkte wiesen Mängel in der Kennzeichnung auf. Diese Produkte enthielten Biozide, obwohl die Wirkstoffe nicht auf der Etikette deklariert waren. Weitere sechs Produkte waren als antibakteriell angepriesen, obwohl sie keine entsprechenden Biozide enthielten. Erfreulicherweise wurden keine Produkte mit verbotenen Wirkstoffen festgestellt.

Bei Mängeln in der Kennzeichnung wurden die Hersteller aufgefordert, die Etiketten entspre-chend anzupassen. Wenn Mängel bei Produkten festgestellt wurden, deren Herstellerin den Hauptsitz in einem anderen Kanton hat, wurde der Fall der dort jeweils zuständigen Fachstelle überwiesen. Verkaufsstellen wurden zudem aufgefordert, bei der Wahrnehmung ihrer Informationspflicht zukünftig die korrekten Wirkstoffnamen anzugeben.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu den mit Biozidprodukten behandelten Waren sind vielen Herstellern noch nicht gut bekannt. Auf Grund der hohen Beanstandungsquote werden wir behandelte Waren weiterhin kontrollieren.

Biozidbehandelte Waren – Überprüfung der Kennzeichnung und der Auskunftspflicht der Verkaufsstellen