Kontrolle von störfallrelevanten Betriebe
NewsDas Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat im vergangenen Jahr 14 störfallrelevante Be-triebe auf die Einhaltung der Störfallverordnung kontrolliert. Bei sechs Betrieben wurden Mängel beanstandet. Schwere Schädigungen für die Bevölkerung und Umwelt können ausgeschlossen werden und das Risiko liegt im tragbaren Bereich.
Das Kantonale Laboratorium kontrolliert im Rahmen seines Vollzugsauftrags Betriebe, die der Störfallverordnung unterstellt sind. Dies sind Betriebe, in denen die Mengen von chemischen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen die Mengenschwelle gemäss der Störfallverordnung überschreiten. Die kontrollierten Betriebe stellen die verschiedensten Branchen dar, wie zum Beispiel Pharma, Logistik/Transport, Chemikalienhandel, Energieversorgung oder Metallveredelung. Alle Betriebe, die im Geltungsbereich der Störfallverordnung liegen, werden im Risikokataster des kantonalen Geoportals dargestellt.
Ende 2020 sind 51 Betriebe oder Betriebseinheiten aufgrund des chemischen Gefahrenpotenzials im Risikokataster eingetragen und liegen somit im Geltungsbereich der Störfallverordnung.
Bei allen Betrieben im Kanton Basel-Stadt kommen wir zum Schluss, dass die Annahme zulässig ist, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung und Umwelt nicht zu erwarten sind oder das Risiko im tragbaren Bereich liegt.
Bei insgesamt 53 kontrollierten Aspekten in 14 Betrieben kam es in 13 Fällen in sechs Betrieben zu Beanstandungen. Festgestellte Mängel müssen die Betriebe innerhalb einer vereinbarten Frist beheben.
Die Resultate von unseren stichprobenweisen Kontrollen zeigen grosse Unterschiede in der Wahrnehmung der Eigenverantwortung durch die Betriebsinhaber auf. Bei einigen Betrieben werden die Grundsätze der Störfallvorsorge ungenügend beachtet. Die festgestellten Mängel haben jedoch nicht zu Folge, dass schwere Schädigungen der Bevölkerung und Umwelt infolge von Störfällen nicht ausgeschlossen werden können oder das Risiko im nicht tragbaren Bereich liegen würde.
Ein ungenügendes Sicherheitsmanagement oder eine Auslagerung der Zuständigkeiten von sicherheitsrelevanten Anlagen an Drittfirmen (Out-Sourcing), verbunden mit einer ungenügenden Überwachung durch die Betriebe selbst, sind teilweise die eigentlichen Ursachen von Beanstandungen. In diesen Fällen werden die Betriebe von uns in eine hohe Risikokategorie eingeteilt, was dazu führt, dass sie dementsprechend häufiger und kostenpflichtig inspiziert werden.
Chemiebetriebe / Überwachung gemäss Störfallverordnung 2020
Störfallvorsorge bei raumwirksamen Projekten und bewilligungspflichtigen Nutzungen 2020
Infobox:
Inhaber von Betrieben, die im Geltungsbereich der Störfallverordnung liegen, müssen einen sogenannten Kurzbericht gemäss Störfallverordnung erstellen und der Vollzugsbehörde einreichen. In diesem Bericht muss der Inhaber seinen Betrieb und die Umgebung, seine Tätigkeiten, die verwendeten Chemikalien, mögliche Störfallszenarien und die Sicherheitsmassnahmen beschreiben. Ein Kurzbericht ist eine Bestandesaufnahme der Situation sowie eine Gefahrenanalyse des Betriebes. Die Beurteilung des Kurzberichts durch die Vollzugsbehörde entspricht der ersten Beurteilungsstufe des zweistufigen Vollzugsverfahrens und ist in der Regel mit einer Inspektion verbunden. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind, ist das Beurteilungsverfahren - allenfalls mit der Anordnung von Massnahmen - abgeschlossen. Ist eine schwere Schädigung nicht auszuschliessen, muss der Inhaber eine Risikoermittlung erstellen. Dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, damit die Vollzugsbehörde das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung und Umwelt prüfen und beurteilen kann (zweite Beurteilungsstufe). Falls die Beurteilung ergibt, dass das Risiko im nicht akzeptablen Bereich liegt, das heisst, das Schadensausmass gross ist in Relation zur Wahrscheinlichkeit, muss der Inhaber zusätzliche Sicherheitsmassnahmen ergreifen, um das Risiko so weit zu reduzieren, dass es als tragbar beurteilt werden kann. Dabei sind die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu berücksichtigen.